XXVIII. Gesetzgebungsperiode · Nationalrat

9. Sitzung des Nationalrats

26. Februar 2025

3Beschlüsse
2Angenommen
0Abgelehnt
9. Nationalratssitzung

Finanzstrafgesetz und Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

27 d.B. · Regierungsvorlage · Regierungsvorlage 22 d.B.Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet wurde.
DAFÜR
FPÖÖVPSPÖNEOSGRÜNE

Zusammenfassung

Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz wird im 3. Abschnitt neu geregelt, um die EU-Richtlinie 2023/977 zum Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden ab 12.12.2024 im Finanzstrafverfahren umzusetzen. Zusätzlich wird im Finanzstrafgesetz ein Verweis an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Betroffen sind die österreichischen Finanzstrafbehörden und ihre Zusammenarbeit bzw. der Informationsaustausch (u. a. über die zentrale Kontaktstelle im Bundeskriminalamt und SIENA) mit Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten sowie die dabei verarbeiteten Informationen und personenbezogenen Daten.

Dokumente

Finanzstrafgesetz und Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Gegenstand und Ziel der Gesetzesänderungen

  • Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes (FinStrZG) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG).
  • Ziel ist vor allem die Neuregelung des 3. Abschnitts des FinStrZG zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten.
  • Zusätzlich wird im FinStrG ein Verweis an die aktuelle Rechtslage angepasst.

EU-rechtlicher Hintergrund (Richtlinie (EU) 2023/977)

  • Die Richtlinie (EU) 2023/977 schafft ab 12. Dezember 2024 eine neue Regelung für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.
  • Mit Inkrafttreten dieser neuen Regelung wird der Rahmenbeschluss 2006/960/JI ("Schwedische Initiative") aufgehoben.
  • Die Anpassungen im FinStrZG sollen sicherstellen, dass der Informationsaustausch zwischen österreichischen Finanzstrafbehörden und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auch nach dem 12. Dezember 2024 im Sinne der Richtlinie gewährleistet bleibt.

Kommunikationswege und zentrale Kontaktstelle

  • Die Richtlinie sieht vor, dass Informationsersuchen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bevorzugt über eine zentrale Kontaktstelle erfolgen sollen.
  • Als technische Basis wird die von Europol gemäß Verordnung (EU) 2016/794 verwaltete und entwickelte Netzanwendung für sicheren Datenaustausch SIENA (Secure Information Exchange Network Application) genannt.
  • Bei der konkreten Ausgestaltung der zentralen Kontaktstelle räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
  • Die Richtlinie soll bestehende Vereinbarungen zwischen Staaten nicht verdrängen.

Österreichische Umsetzung: Zuständigkeiten und direkter Austausch

  • In Österreich soll die Funktion der zentralen Kontaktstelle im Sinn von Artikel 4 der Richtlinie durch das Bundeskriminalamt im Bundesministerium für Inneres wahrgenommen werden.
  • Artikel 8 der Richtlinie sieht auch die Möglichkeit eines direkten Informationsaustausches zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor.
  • Die Richtlinie definiert die "zuständige Strafverfolgungsbehörde" (Artikel 2 Abs. 1) als jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach nationalem Recht zur Ausübung öffentlicher Gewalt und zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist.
  • Diese Definition entspricht der Definition der "zuständigen Strafverfolgungsbehörde" (eines anderen Mitgliedstaats) in § 2 Z 2 FinStrZG.
  • Daraus folgt, dass in Österreich auch die Finanzstrafbehörden als zuständige Strafverfolgungsbehörden im Sinn der Richtlinie zu verstehen sind.
  • Es wird daher eine innerstaatliche Rechtsgrundlage zur Übermittlung von Informationen benötigt.

Begriffs- und Datenschutzbezug ("Informationen" und personenbezogene Daten)

  • Der Begriff "Informationen" wird entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie verwendet und umfasst auch Daten im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
  • Nach Artikel 2 Abs. 8 der Richtlinie bezeichnet "personenbezogene Daten" in der Richtlinie personenbezogene Daten im Sinn von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Harald Stefan

28 d.B. · Regierungsvorlage 6/IMMOffizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet wurde.
DAFÜR
FPÖÖVPSPÖNEOSGRÜNE

Zusammenfassung

Der Nationalrat soll feststellen, dass zwischen der vorgeworfenen Handlung und der politischen Tätigkeit von Mag. Harald Stefan ein Zusammenhang besteht. Daher soll der behördlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Wien nicht zugestimmt werden.

Betroffen ist der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Harald Stefan sowie das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien um Zustimmung zu seiner strafrechtlichen Verfolgung (Verdacht nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB).

Dokumente

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Harald Stefan

Gegenstand des Berichts

  • Behandlung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Harald Stefan gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG.

Inhalt des Ersuchens der Staatsanwaltschaft

  • Die Staatsanwaltschaft Wien ersucht um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Mag. Harald Stefan.
  • Gegenstand ist der Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB.

Beurteilung durch den Immunitätsausschuss

  • Es wird festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten besteht.

Empfehlung/Antrag an den Nationalrat

  • Der Nationalrat soll im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG feststellen, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten besteht.
  • Der Nationalrat soll der behördlichen Verfolgung des Abgeordneten Mag. Harald Stefan nicht zustimmen.