XXVIII. Gesetzgebungsperiode · Nationalrat

44. Sitzung des Nationalrats

15. Oktober 2025

18Beschlüsse
16Angenommen
2Abgelehnt
44. Nationalratssitzung

Tourismus in Österreich 2024

222 d.B. · Regierungsvorlage · Regierungsvorlage III-194 und Zu III-194 d.B.Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet wurde.
DAFÜR
FPÖÖVPSPÖNEOSGRÜNE

Zusammenfassung

Der Nationalrat nimmt den Bericht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus „Tourismus in Österreich 2024“ zur Kenntnis. Damit wird der Ausschussempfehlung gefolgt, den Bericht nicht endzuerledigen, sondern formell zur Kenntnis zu nehmen.

Betroffen sind die Tourismuspolitik des Bundes sowie Tourismusbetriebe, Beschäftigte und touristische Regionen, auf die sich die im Bericht dargestellte Lage und die angekündigten Schwerpunktsetzungen beziehen.

Dokumente

Tourismus in Österreich 2024

Bedeutung des Tourismus und Gesamtaussage des Berichts

  • Tourismus wird als zentrale Säule der österreichischen Wirtschaft dargestellt: Er schafft Arbeitsplätze, stärkt Regionen und prägt das internationale Bild Österreichs.
  • Der Tourismusbericht 2024 zeichnet das Bild einer Rückkehr „auf Erfolgskurs“ und betont die internationale Attraktivität Österreichs.

Entwicklung 2024: Nachfrage, Rekorde und Herkunftsmärkte

  • 2024 werden 154,3 Millionen Nächtigungen und 46,7 Millionen Ankünfte ausgewiesen.
  • Damit werden sowohl die Werte des Vorjahres als auch das bisherige Rekordjahr 2019 übertroffen.
  • Besonders hervorgehoben wird der Zuwachs internationaler Gäste, insbesondere aus Deutschland und den USA, als Hinweis auf eine erneute/gestiegene internationale Nachfrage nach Österreich.

Ursachen des Erfolgs und Rolle der Akteure

  • Der Erfolg wird nicht als Zufall bewertet, sondern als Ergebnis harter Arbeit von Unternehmerinnen und Unternehmern, Beschäftigten und regionalen Initiativen.
  • Als zentrale Investitionsfelder werden Qualität, Nachhaltigkeit und Innovation genannt.

Strategische Ausrichtung der Bundesregierung: „Plan T“

  • Die Bundesregierung kündigt an, den „Plan T“ zu überarbeiten und als strategischen Kompass für den Tourismus der Zukunft auszurichten.
  • Zielbild: ein Tourismus, der sozial gerecht, ökologisch verantwortungsvoll und wirtschaftlich nachhaltig ist.

Herausforderungen und Problemlage

  • Erträge und Wertschöpfung halten laut Darstellung nicht im gleichen Ausmaß mit den Nächtigungssteigerungen mit.
  • Teuerung belastet Betriebe und Gäste gleichermaßen.
  • Arbeits- und Fachkräftemangel verschärfen sich.
  • Der Druck steigt, ökologische Anforderungen mit wirtschaftlicher Tragfähigkeit zu verbinden.

Politische Schwerpunkte 2025–2029 (Regierungsprogramm)

  • Es wird eine Politik eingefordert, die „handelt – nicht verwaltet“; das Regierungsprogramm 2025–2029 setzt dazu Schwerpunkte.
  • Gezielte Anreize für nachhaltige Mobilität sollen geschaffen werden.
  • Investitionen in die Erreichbarkeit touristischer Regionen werden angekündigt.
  • Rahmenbedingungen für Beschäftigte im Tourismus sollen verbessert werden.

Fachkräftesicherung und Arbeitsmigration

  • Zur Fachkräftesicherung werden konkrete Maßnahmen genannt: bessere Ausbildungsangebote und attraktivere Arbeitsbedingungen.
  • Zusätzlich werden neue rechtliche Möglichkeiten zur Arbeitsmigration angekündigt, insbesondere aus den Westbalkan-Staaten.
  • Begründung: Tourismus ist ohne engagierte, kompetente Gastgeberinnen und Gastgeber nicht denkbar.

Tourismus im Kontext von Regionalentwicklung und gesellschaftlicher Akzeptanz

  • Tourismus wird als Teil lebendiger Regionalentwicklung beschrieben: Er stärkt lokale Wirtschaftskreisläufe und trägt zur Lebensqualität bei – für Gäste und Bevölkerung.
  • Die politische Verantwortung wird in der Wahrung der Balance zwischen Interessen von Gästen, Betrieben, Beschäftigten und Bevölkerung gesehen.
  • Gesellschaftlicher Rückhalt für Tourismus wird als nicht selbstverständlich bezeichnet; er müsse täglich neu erarbeitet und „gerecht gestaltet“ werden.
  • Die Bundesregierung bekennt sich zum Tourismusstandort Österreich und zu den Menschen, die ihn täglich gestalten.
  • Als Leitbild wird ein Tourismus betont, der neben wirtschaftlichem Erfolg auch sozialen Zusammenhalt, ökologische Verantwortung und regionale Stärke fördert.

Grüner Bericht 2025

223 d.B. · Regierungsvorlage · Regierungsvorlage III-220 d.B.Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet wurde.
DAFÜRDAGEGEN

Zusammenfassung

Der Nationalrat nimmt den Grünen Bericht 2025 (Bericht zur Lage der österreichischen Land- und Forstwirtschaft 2024) zur Kenntnis. Die Kenntnisnahme wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen.

Betroffen sind die österreichische Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständigen Ressorts und Akteure, die sich an den im Bericht dargestellten Entwicklungen und Maßnahmen orientieren.

Dokumente

Grüner Bericht 2025

Gegenstand und Zweck

  • Behandlung des „Grünen Berichts 2025“ gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz.
  • Ziel des Berichts ist, einen Einblick in die Situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2024 zu ermöglichen.

Inhaltliche Schwerpunkte des Grünen Berichts 2025

  • Gesamtwirtschaft und Agrarsektor.
  • Produktion und Märkte.
  • Agrarstrukturen und Beschäftigung.
  • Auswertungsergebnisse der Buchführungsbetriebe.
  • Maßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft.
  • Umwelt und Wasserwirtschaft.
  • Nachhaltige Entwicklung.
  • Landwirtschaft im internationalen Zusammenhang.

Parlamentarische Behandlung und Status

  • Der Bericht wurde im Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft in Verhandlung genommen.
  • Aufgrund eines eingebrachten Verlangens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei wird der Bericht gemäß § 28b Abs. 4 GOG-NR nicht enderledigt.

Ergebnis der Ausschussberatungen (inhaltliche Empfehlung)

  • Empfehlung an den Nationalrat, den Grünen Bericht 2025 zur Kenntnis zu nehmen.
  • Antrag des Ausschusses: Der Nationalrat möge den Grünen Bericht 2025 (vorgelegt vom zuständigen Bundesminister; III-220 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen.

Grüner Bericht 2025

~1 min Lesezeit
Dafür: ÖVPSPÖNEOSGRÜNE Dagegen: FPÖ
PräsidiumPeter Haubner

Ganz kurz: Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich habe mir das Protokoll zwecks eines Zwischenrufes des Herrn Abgeordneten Steiner kommen lassen. Herr Abgeordneter Steiner, ich erteile Ihnen einen Ordnungsruf wegen bewusster Namensverunglimpfung. Sie haben Kollegen Dobelhofer ( Heiterkeit bei der FPÖ ) , ah, Kollegen Oberhofer als Kollegen „Dodelhofer“ bezeichnet. Dafür erteile ich Ihnen einen Ordnungsruf.

14. Umweltkontrollbericht

225 d.B. · Regierungsvorlage · Regierungsvorlage III-227 d.B.Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet wurde.
DAFÜR
FPÖÖVPSPÖNEOSGRÜNE

Zusammenfassung

Der Nationalrat nimmt den 14. Umweltkontrollbericht (Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2025) zur Kenntnis. Der Bericht wird aufgrund eines Verlangens des Grünen Klubs gemäß § 28b Abs. 4 GOG-NR nicht enderledigt.

Betroffen ist die parlamentarische Behandlung des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vorgelegten Umweltkontrollberichts sowie die weitere Befassung damit im Nationalrat.

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14. Umweltkontrollbericht

Gegenstand und Inhalt des Berichts

  • Behandelt wird der „14. Umweltkontrollbericht“, vorgelegt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
  • Der Bericht dokumentiert den Zustand der Umwelt im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2025.

Zentrale Aussagen zur Umweltsituation

  • Der Bericht zeigt große umweltpolitische Herausforderungen auf.
  • Genannt werden insbesondere: Klimawandel, Verlust der Biodiversität, Schadstoffe, Flächenverbrauch und Ressourcendruck.
  • Gleichzeitig wird festgehalten, dass entschlossene Umweltpolitik wirkt und Verbesserungen möglich sind.

Parlamentarische Behandlung und Status

  • Der Bericht wurde im Umweltausschuss in Verhandlung genommen.
  • Aufgrund eines Verlangens des Grünen Klubs wird der Bericht gemäß § 28b Abs. 4 GOG-NR nicht enderledigt.

Einbindung von Auskunftspersonen

  • Für die Beratungen wurden Auskunftspersonen des Umweltbundesamts beigezogen: Günther Lichtblau, Helmut Gaugitsch, Brigitte Karigl und Sabine Cladrova.

Ergebnis der Ausschussberatungen (inhaltlich)

  • Der Ausschuss empfiehlt dem Nationalrat, den 14. Umweltkontrollbericht zur Kenntnis zu nehmen.

Modernisierung und Beseitigung regulatorischer Hemmnisse betreffend das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) als Grundlage für eine zukunftsfitte Kreislaufwirtschaft

226 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Entschließungsantrag 415/A(E)Von Abgeordneten eingebrachter, nicht bindender Antrag, mit dem der Nationalrat die Bundesregierung zu bestimmten Maßnahmen auffordert.
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FPÖÖVPSPÖNEOS
GRÜNE

Zusammenfassung

Der Nationalrat nimmt eine Entschließung an, die Bundesregierung aufzufordern, das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) zu modernisieren und regulatorische Hemmnisse abzubauen. Ziel sind Prozessoptimierungen und effizientere Verfahren, um Kreislaufwirtschaft sowie Erzeugung und Einsatz von Sekundärrohstoffen (u.a. durch praktikable Regeln zum „Abfallende“) zu stärken.

Betroffen sind das AWG und dessen Vollzug sowie Unternehmen und Akteure der Abfallwirtschaft und des Sekundärrohstoffmarkts, die zirkuläre Geschäftsmodelle und Recyclingprozesse umsetzen.

Dokumente

Modernisierung und Beseitigung regulatorischer Hemmnisse betreffend das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) als Grundlage für eine zukunftsfitte Kreislaufwirtschaft

Ausgangslage und Zielsetzung

  • Ziel ist die Modernisierung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und die Beseitigung regulatorischer Hemmnisse, um eine zukunftsfitte Kreislaufwirtschaft in Österreich zu ermöglichen.
  • Die Kreislaufwirtschaft wird als wesentliche Säule einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und effizienten Wirtschafts- und Standortentwicklung verstanden.

Begründung im Regierungsprogramm-Kontext

  • Im Regierungsprogramm (Kapitel Klima- und Umweltschutz) wird ein Bekenntnis zu einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und effizienten Kreislaufwirtschaft festgehalten.
  • Der erforderliche strategische Rahmen umfasst die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaftsstrategie mit klaren Umsetzungsmaßnahmen.
  • Vorgesehen ist ein forcierter Ausbau des Sekundärrohstoffmarktes.
  • Österreich soll als Vorreiter für zirkuläre Produktionsprozesse sowie entsprechende Technologien positioniert werden.

Regulatorische Hemmnisse und Anpassungsbedarf im AWG

  • Regulatorische Hemmnisse behindern zirkuläre Geschäftspraktiken und -modelle und sollen daher abgebaut werden.
  • Das AWG soll mit dem Ziel der Prozessoptimierung und einer gesteigerten Verfahrenseffizienz angepasst werden.
  • Die Erzeugung und der Einsatz von Sekundärrohstoffen sollen durch praktikable Regelungen unterstützt und gestärkt werden.
  • Als Beispiel für notwendige praktikable Regelungen wird die Erreichung des Abfall-Endes (End-of-Waste) genannt.

Europäischer Rahmen

  • Vorgaben für den Umbau der europäischen Wirtschaft in Richtung Kreislaufwirtschaft finden sich in zahlreichen EU-Strategien und Regularien.
  • Als jüngster Bezugspunkt wird die kürzlich veröffentlichte EU-Abfallrahmenrichtlinie genannt.

Universitätsgesetz 2002

221 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Initiativantrag 412/AVon Abgeordneten direkt eingebrachter Gesetzesantrag ohne Regierungsbeteiligung.
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FPÖÖVPSPÖNEOS
GRÜNE

Zusammenfassung

Das Universitätsgesetz 2002 wird geändert, um das ab Wintersemester 2026/27 startende Masterstudium Psychotherapie in die Quotenregelung für zulassungsbeschränkte Studien aufzunehmen. Für dieses Studium wird – analog zur Humanmedizin – eine Quote von 75 % für Personen mit österreichischem Reifezeugnis bzw. gleichgestellten Gruppen ermöglicht und es können Studienplätze für Aufgaben im öffentlichen Interesse gewidmet werden.

Betroffen sind Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium Psychotherapie (inkl. Personen mit Studienberechtigungsprüfung) sowie die Universitäten, die dieses Studium anbieten, insbesondere auch die Universität für Weiterbildung Krems.

Dokumente

Universitätsgesetz 2002

Ziel und Kern der Novelle

  • Ziel ist, das mit dem Wintersemester 2026/27 startende Masterstudium Psychotherapie in jene UG-Regelungen aufzunehmen, die für bestimmte (insbesondere aus Deutschland stark nachgefragte) Studienrichtungen mit Zugangsbeschränkungen und Quoten vorgesehen sind.
  • Damit soll – analog zur Humanmedizin – präventiv eine ausreichende inländische Versorgung im Gesundheitsbereich abgesichert werden, indem ein hinreichend hoher Anteil von Studienplätzen Personen mit österreichischem Bildungshintergrund (Reifezeugnis) vorbehalten wird.
  • Zusätzlich soll ermöglicht werden, im Masterstudium Psychotherapie Studienplätze für Aufgaben im öffentlichen Interesse zu widmen (entsprechend der Systematik der bestehenden Regelungen).

Unionsrechtlicher Hintergrund und Begründungslogik (EuGH/Kommission)

  • Ausgangspunkt ist die EuGH-Entscheidung 2005, wonach die frühere österreichische Zugangsregel (Hochschulzugang für nicht in Österreich ausgestellte Reifezeugnisse nur bei gleichzeitiger Studienberechtigung im Ausland) unionsrechtswidrig war.
  • Als Reaktion wurden für Humanmedizin (und zeitweise auch Zahnmedizin) Quoten eingeführt, um die medizinische Versorgung der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen; die Quotenregelung für Zahnmedizin entfiel später (Novelle BGBl. I Nr. 8/2018).
  • Nach Wegfall des Herkunftslandprinzips kam es in Humanmedizin zu starkem Zustrom internationaler Studierender (insbesondere aus Deutschland) und zu einem deutlichen Anstieg des Anteils deutscher Studierender im ersten Studienjahr; bei gleichzeitig geringerer Verbleibquote nach Abschluss wurde eine Gefährdung der Versorgungslage argumentiert.
  • Die Quotenregelung in Humanmedizin wurde letztlich von der Europäischen Kommission anerkannt.
  • Für Psychotherapie wird eine präventive Maßnahme als unionsrechtlich zulässig begründet, wenn Unsicherheit über das Vorliegen bzw. die Bedeutung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit besteht (Verweis auf EuGH 13.04.2010, Rs C-73/08, Bressol, Rn 70).

Warum Psychotherapie als versorgungsrelevantes Gesundheitsfach (Bedarfslage)

  • Mit dem Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024, BGBl. I Nr. 49/2024) wird die psychotherapeutische Ausbildung ab Wintersemester 2026/27 durch ein Masterstudium Psychotherapie akademisiert; Psychotherapie wird als eng mit der Gesundheit der Bevölkerung verbunden dargestellt.
  • Eine breite Verfügbarkeit und Nutzung von Psychotherapie wird als entscheidend zur Reduktion psychischer Erkrankungen in der Bevölkerung beschrieben.
  • Es wird auf hohe Inanspruchnahme des Gesundheitssystems wegen psychischer Erkrankungen verwiesen (u.a. viele Betroffene, häufige Verschreibung von Psychopharmaka, vergleichsweise geringe Zahl kassenfinanzierter Psychotherapien bzw. Kostenzuschüsse).
  • Es gibt in Österreich eine große Zahl staatlich anerkannter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie viele Personen in Ausbildung; gleichzeitig wird mit vielen Pensionierungen gerechnet, wodurch sich die Versorgungslage verschlechtern könne.
  • Eine Studie der Gesundheit Österreich GmbH (2023) zur Versorgungslage und zum zukünftigen Bedarf wird herangezogen: hoher Anteil der Eingetragenen ist über 56 bzw. mindestens 65 Jahre alt; bei gleichbleibender Entwicklung werde ein moderates Versorgungsziel (3,5% der Bevölkerung) erreicht, derzeit liege die Quote niedriger; ein höheres Ziel (5%) würde deutlich mehr Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfordern.
  • Zur Sicherung des derzeitigen Standes und Versorgungsgrades bis 2040 werden laut Studie zusätzlich jährlich zwischen 1.888 und 2.567 Ausbildungsplätze benötigt.
  • Der konkrete Bedarf soll zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Quote im Austausch mit der Europäischen Kommission laufend evaluiert werden.
  • Es wird argumentiert, dass nicht absehbar sei, dass viele im Ausland ausgebildete Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Österreich zuziehen, da auch außerhalb Österreichs Mangelsituationen bestehen (Verweis auf OECD-Berichte „Health at a Glance“).

Erwarteter Nachfragedruck und Vergleich mit Humanmedizin

  • Die Entwicklungen in Humanmedizin werden als Vergleich herangezogen, um mögliche künftige Entwicklungen im Masterstudium Psychotherapie zu antizipieren (starker Zustrom aus dem Ausland, insbesondere Deutschland).
  • Als Indiz für potenziell hohe internationale Nachfrage wird auf das Bachelorstudium Psychologie als wichtiges Zubringerstudium verwiesen: je nach Standort sehr hoher Anteil deutscher Studierender (bis zu 80%).
  • Für das Bachelorstudium Psychologie werden Zahlen genannt: im Studienjahr 2023/24 wurden 1.430 Studienanfängerinnen und -anfänger zugelassen, davon 763 (53%) ausländische Staatsangehörige.
  • Es wird betont, dass die Zahl der im PThG 2024 vorgesehenen Zubringerstudien in Österreich höher sei als die Zahl der Studien in Deutschland, die zu einem Masterstudium Psychotherapie berechtigen; daraus wird ein zusätzlicher Attraktivitäts- bzw. Zugangseffekt abgeleitet.
  • Ohne Quotenregelung würde das Masterstudium Psychotherapie nach dieser Argumentation nur unzureichend zur langfristigen Sicherstellung der österreichischen Gesundheitsversorgung beitragen.

Quotenregelung für das Masterstudium Psychotherapie (Ausgestaltung und Zweck)

  • Durch die Verortung der Psychotherapie in der einschlägigen UG-Bestimmung (Abs. 5) soll für das Masterstudium Psychotherapie eine Quotenregelung „wie bei der Humanmedizin“ eingeführt werden.
  • Die Quote wird inhaltlich mit 75% für Inhaberinnen und Inhaber österreichischer Reifezeugnisse (bzw. gleichgestellte Gruppen) begründet, um eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit und damit Versorgungssicherheit zu erreichen.
  • Zusätzlich soll es möglich sein, im Masterstudium Psychotherapie Studienplätze im Sinn der Regelung über Widmung für Aufgaben im öffentlichen Interesse (Abs. 5a) vorzusehen.
  • Begründet wird die Quote u.a. mit unterschiedlichen Verbleibquoten nach Studienabschluss (Beispiel Humanmedizin: deutlich höherer Verbleib österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Vergleich zu deutschen).
  • Es wird eine Prognose für das Masterstudium Psychotherapie dargestellt: jährlich 500 Studienanfängerinnen und -anfänger; 5% Dropout; Abschlussverteilung (50% nach vier Semestern, 50% nach fünf Semestern); daraus abgeleitet rund 475 Abschlüsse pro Jahr; bei 75%-Quote rund 356 Absolventinnen und Absolventen pro Jahr mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit.

Zulassungslogik: Anknüpfung an den Ausstellerstaat des Reifezeugnisses

  • Da der erste Ausbildungsabschnitt nach PThG 2024 eine breite Palette an Bachelor- und Diplomstudien als geeignete Vorstudien vorsieht, wird eine Quotenregelung für alle diese Zubringerstudien als nicht möglich bzw. nicht erwünscht dargestellt.
  • Daher soll im Zulassungsverfahren zum Masterstudium Psychotherapie abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 64 Abs. 3 auf den Ausstellerstaat des Reifezeugnisses abgestellt werden.
  • Damit soll eine ausreichende Nahebeziehung zum österreichischen Bildungssystem und eine höhere Wahrscheinlichkeit der späteren Berufsausübung in Österreich abgesichert werden.
  • Es wird argumentiert, dass das Masterstudium Psychotherapie die akademische Berufsausbildung auf einem Bildungsniveau abschließt, das mit dem Diplomstudium Humanmedizin vergleichbar ist (mit nachfolgender postgradueller Berufsausbildung), weshalb hinsichtlich der Quote dieselben Schlüsse zur Versorgungssicherung gezogen werden.

Prüfung gelinderer Mittel und Begründung der Verhältnismäßigkeit

  • Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung wird festgehalten, dass bei Quotenregelungen zugunsten von Personen mit inländischem Bildungshintergrund auch vermeintlich gelindere Mittel (z.B. Anreizmodelle wie Stipendien- oder Studiengebührensysteme) zu prüfen sind.
  • Solche Modelle werden für Österreich als wenig wirksam eingeschätzt, weil ein relevanter Lenkungseffekt nur bei sehr hohen Abschlagszahlungen zu erwarten wäre.
  • Da in Österreich innerhalb der Regelstudienzeit für EU-/EWR-Staatsangehörige keine Studienbeiträge erhoben werden, wird ein Studiengebührenmodell als kaum praktikabel dargestellt.

Gleichstellung: Studienberechtigungsprüfung und Wohnsitzerfordernis

  • Im Sinne von Chancengleichheit und Durchlässigkeit sollen auch Absolventinnen und Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung an einer österreichischen Universität bei Humanmedizin und beim Masterstudium Psychotherapie unter die Quote für Inhaberinnen und Inhaber eines österreichischen Reifezeugnisses bzw. gleichgestellte Personengruppen fallen.
  • Dazu soll ein Wohnsitzerfordernis eingeführt werden, um sicherzustellen, dass Studienwerberinnen und Studienwerber mit Studienberechtigungsprüfung über eine längere, mit einem Schulbesuch in Österreich vergleichbare Zeit ihren Wohnsitz in Österreich hatten.

Studienplatzkapazitäten, Finanzierung und Universitätsverbünde

  • Es wird auf § 71c Abs. 2 UG idF BGBl. I Nr. 50/2024 verwiesen, der gleichzeitig mit der Ausweitung der Quotenregelung auf das Masterstudium Psychotherapie in Kraft treten soll: In diesem Studium sind bis zu 500 Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr bereitzustellen.
  • Die Finanzierung der Studienplätze an öffentlichen Universitäten soll über Ergänzungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen sichergestellt werden.
  • Die Studienplätze werden nach einem festgelegten Schlüssel auf zehn beteiligte Universitäten aufgeteilt.
  • Zur effizienten Ressourcennutzung sollen sich die Universitäten nach Möglichkeit zu Verbünden zusammenschließen.

Universität für Weiterbildung Krems (UWK): gesetzliche Grundlage und Einbindung

  • Mit der Neufassung des § 40d Abs. 1 UG wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, das (ordentliche) Masterstudium Psychotherapie an der Universität für Weiterbildung Krems (UWK) durchzuführen.
  • Die UWK wird damit als eine jener Universitäten positioniert, die künftig das Masterstudium Psychotherapie anbieten.
  • Als Ausgangslage wird genannt, dass in den vergangenen zehn Jahren regelmäßig zwischen 100 und 150 neue Studierende pro Jahr im außerordentlichen Studium Psychotherapie (MSc) an der UWK zugelassen wurden.
  • Der Bereich Psychotherapie der UWK wird als personell qualifiziert und klinisch angebunden beschrieben.

Einbettung in einen internationalen Kontext (EU-Krisenvorsorge)

  • Die Maßnahme wird auch in einen größeren internationalen Kontext gestellt: Verweis auf eine gemeinsame Mitteilung der EU vom 26. März 2025 zur Europäischen Strategie für eine Union der Krisenvorsorge (JOIN(2025) 130 final).
  • Die Strategie soll Mitgliedstaaten unterstützen und Europas Fähigkeit verbessern, absehbare Bedrohungen zu verhindern und darauf zu reagieren; Ziel ist eine sichere und resiliente EU mit Fähigkeiten zur Antizipation und Bewältigung von Gefahren unabhängig von Art und Ursprung.
  • Hervorgehoben wird ein integrierter, gefahrenübergreifender, behördenübergreifender und gesamtgesellschaftlicher Ansatz; die Sicherung von Ausbildungskapazitäten im Gesundheitsbereich wird in diesem Kontext als anschlussfähig dargestellt.

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und Ökostromgesetz 2012

219 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Initiativantrag 459/AVon Abgeordneten direkt eingebrachter Gesetzesantrag ohne Regierungsbeteiligung.
DAFÜRDAGEGEN

Zusammenfassung

Die Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz werden an die Vorgaben der RED III angepasst, inklusive gesenkter Schwellenwerte und ausdrücklichem Verweis auf die Abfallhierarchie. Zudem werden Übergangsregeln für 2026 auslaufende EAG-Verträge von Biogasanlagen (Verlängerung bis max. 30. Betriebsjahr) geschaffen und Überschüsse aus 2024 bis 20 Mio. Euro zur Finanzierung von 2024 vergebenen EAG-Investitionszuschüssen samt Abwicklungskosten nutzbar gemacht.

Betroffen sind Betreiber von Biogas-/künftigen Biomethananlagen mit 2026 auslaufenden Förderverträgen, die Ökostromabwicklungsstelle sowie Fördernehmer von EAG-Investitionszuschüssen aus den Fördercalls 2024.

Dokumente

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und Ökostromgesetz 2012

Gegenstand des Berichts

  • Behandelt wird ein Initiativantrag auf Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012).
  • Ziel ist insbesondere die Anpassung von Nachhaltigkeits- und Treibhausgaskriterien an EU-Vorgaben, die Schaffung einer Übergangslösung für bestimmte Anlagen mit auslaufenden EAG-Verträgen sowie die Nutzung von Überschüssen aus 2024 zur Finanzierung bestimmter Förderungen.

Änderungen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Artikel 1)

  • § 6 Abs. 1 und 2: Anpassung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen an die Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 in der Fassung der RL (EU) 2023/2413 (RED III).
  • Damit verbunden: Herabsetzung von Schwellenwerten sowie Aktualisierung des Verweises auf die Zielvorgaben der genannten Richtlinie.
  • § 6 Abs. 2: ausdrücklicher Verweis auf die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a AWG 2002; dies dient als Teilumsetzung von Art. 3 Abs. 3 der RL (EU) 2018/2001.
  • § 53 Abs. 2: Übergangslösung für Anlagen, deren Vertrag nach der derzeit geltenden Fassung im Laufe des Jahres 2026 endet: Ermöglichung einer Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zur Förderung der Erzeugung von Biomethan.
  • Zweck der Verlängerungsmöglichkeit: Rechtssicherheit und ausreichende Zeit für Planung, Genehmigung und Errichtung der Umrüstung von Biogas- auf Biomethananlagen.
  • Begrenzung: Eine Verlängerung ist nur bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage möglich.
  • § 71 Abs. 2 Z 3: Einfügung eines Verweises auf § 42 Abs. 2a ÖSG 2012, um bestimmte Überschüsse aus dem Jahr 2024 (als Verrechnungsverbindlichkeiten in der Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle erfasst) bis zu 20 Mio. Euro für die Finanzierung von Förderungen nach dem 3. Teil (Fördercalls 2024) und die damit verbundenen Abwicklungskosten verwenden zu können.

Änderungen im Ökostromgesetz 2012 (Artikel 2)

  • § 42 Abs. 2a: Sonderregel zur Verwendung eines Teils von Überschüssen, die aufgrund prognosebasierter Finanzierung des EAG/ÖSG-Fördersystems entstehen können (systembedingte Über- bzw. Unterdeckungen).
  • Hintergrund 2024: u.a. geringerer Aufwand für die Vergütung des eingespeisten Ökostroms sowie geringere Ausgleichsenergiekosten als prognostiziert führten insgesamt zu einer Überdeckung.
  • Abweichend von der generellen Ausgleichslogik nach § 42 Abs. 2 soll ein Teil dieser Überschüsse zur Finanzierung der Investitionszuschüsse nach dem 3. Teil des EAG herangezogen werden können, soweit diese in Fördercalls 2024 vergeben wurden.
  • Konkret wird auf die zum 31. Dezember 2024 eingestellten Verrechnungsverbindlichkeiten abgestellt.
  • Begründung für die Fokussierung auf 2024: In diesem Jahr erfolgte die Mittelaufbringung aus dem Bundesbudget (anstelle von Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. Erneuerbaren-Förderbeitrag).

Finanzierungs- und Mittelverwendungslogik (Kernpunkte)

  • Überschüsse aus 2024, die bilanziell als Verrechnungsverbindlichkeiten bei der Ökostromabwicklungsstelle ausgewiesen sind, können zweckgebunden (bis 20 Mio. Euro) zur Finanzierung von Förderungen aus Fördercalls 2024 nach dem 3. Teil sowie der Abwicklungskosten eingesetzt werden.
  • Die Regelung stellt eine gezielte Abweichung von der sonstigen jährlichen Über-/Unterdeckungs-Verrechnung dar und knüpft an die besondere Budgetfinanzierung im Jahr 2024 an.

Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 – SAG 2025

220 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Initiativantrag 460/AVon Abgeordneten direkt eingebrachter Gesetzesantrag ohne Regierungsbeteiligung.
DAFÜR

Zusammenfassung

Das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 (SAG 2025) schafft für 2025 und 2026 befristete Bundesförderungen zum Ausgleich indirekter CO₂-Kosten, die über den Strompreis aus dem EU-Emissionshandel weitergegeben werden. Die Förderung wird nach EU-Beihilferegeln über die aws abgewickelt, ist mit 75% der indirekten CO₂-Kosten gedeckelt und an Energieaudits sowie verpflichtende Effizienz-/Dekarbonisierungsmaßnahmen geknüpft.

Betroffen sind energieintensive Unternehmen/Anlagen in den in Anhang 1 genannten (Teil-)Sektoren mit einem anlagenspezifischen Jahresstromverbrauch von über 1 GWh in 2025 bzw. 2026.

Dokumente

Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 – SAG 2025

Ausgangslage und Zweck des SAG 2025

  • Anhaltend hohe Energiepreise führen zu steigenden Belastungen für Unternehmen durch jene Strompreisanteile, die aus der Einpreisung von Treibhausgasemissionen (EU-ETS) resultieren (indirekte CO2-Kosten).
  • Ziel ist ein finanzieller Ausgleich für energieintensive Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026, um Wettbewerbsnachteile zu mindern und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu reduzieren.
  • Rechtsgrundlage und Ausgestaltung orientieren sich an Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG sowie an den EU-Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel nach 2021.
  • Das Modell lehnt sich in der Systematik an das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) an.

Rechtsnatur, Vollziehung und verfassungsrechtliche Grundlage

  • Die Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.
  • Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 17 B-VG.

Begriffsbestimmungen und Systemkompatibilität

  • Begriffsbestimmungen orientieren sich an den beihilfenrechtlichen Vorgaben der EU-Leitlinien sowie an Definitionen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), um beihilfenrechtskonforme und zielgenaue Förderung sicherzustellen.
  • Förderfähigkeit ist nicht daran geknüpft, dass die konkrete Anlage selbst dem EU-Emissionshandel unterliegt.
  • Der „CO2-Emissionsfaktor“ entspricht der Definition der Leitlinien; für die Zone Österreich/Deutschland/Luxemburg wird für 2025 und 2026 der maximale Faktor mit 0,72 tCO2/MWh festgelegt.

Fördergegenstand und Abgrenzung der indirekten CO2-Kosten

  • Gefördert werden erhöhte indirekte CO2-Kostenbelastungen bei Anlagen in den in Anhang 1 genannten (Teil-)Sektoren.
  • Indirekte CO2-Kosten sind jene Kosten, die durch die tatsächliche Weitergabe von Emissionskosten über den Strompreis entstehen (gemäß Punkt 3.1 der Leitlinien).
  • Von einer Weitergabe ist auszugehen, wenn Strom von einem Unternehmen bezogen wird, das nicht mit dem antragstellenden Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinn „verschränkt“ ist.
  • Die Beurteilung der Unternehmensverschränkung erfolgt anhand der Beziehungssituation zum 1. März 2025 bzw. zum 1. März 2026.
  • Als Kalkulationsgrundlage dienen die nachzuweisenden Kosten des jeweiligen Jahres (2025 bzw. 2026).

Art und Höhe der Förderung (Berechnungslogik, Grenzen, Anreize)

  • Die Förderhöhe ist mit maximal 75% der indirekten CO2-Kosten begrenzt.
  • Die Bemessung erfolgt anhand der in den EU-Leitlinien vorgegebenen Ermittlungsformeln, die in Anhang 2 abgebildet sind und im Kern auf Energieintensität abstellen.
  • Weitere Förderungen oder sonstige Unterstützungen durch öffentliche Rechtsträger für erhöhte CO2-Kosten sind ausgeschlossen (keine Doppelförderung).
  • Die Ausgestaltung soll sicherstellen, dass ein ausreichender Anreiz für Effizienzsteigerungen in Produktionsprozessen und für den Umstieg auf erneuerbare Energieträger verbleibt.
  • In Anlehnung an die ARR 2014 besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Förderwerbende Unternehmen und Mindeststromverbrauch

  • Adressiert sind Unternehmen aus den in Anhang 1 genannten (Teil-)Sektoren.
  • Voraussetzung ist ein anlagenspezifischer Jahresstromverbrauch von mehr als 1 GWh im jeweiligen Kalenderjahr.
  • Die Förderung wird nur für den über 1 GWh hinausgehenden Jahresstromverbrauch gewährt.

Abwicklungsstelle, Zuständigkeiten und Verfahrensrahmen

  • Die Abwicklung erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws), die zu 100% im Eigentum des Bundes steht und bereits umfangreiche Förderabwicklungen durchführt.
  • Die Förderentscheidung obliegt der:dem Bundesminister:in für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  • Die Umsetzung der Förderentscheidung erfolgt über einen zivilrechtlichen Förderungsvertrag, den die aws im Namen und auf Rechnung des Bundes abschließt.
  • Der gesetzliche Verfahrensrahmen legt grundlegende Schritte fest, einschließlich der Einbindung des förderungswerbenden Unternehmens, damit dessen Sichtweise zur Gewährung/Nichtgewährung in die Entscheidung einfließen kann.
  • Schwerpunkt der Abwicklung liegt auf fördertechnischer Abwicklung (insbesondere Berechnung der Förderhöhe je Anlage, Auszahlung, Prüfung von Nachweisen zu Energieaudits und daraus abgeleiteten verpflichtenden Umsetzungsmaßnahmen), nicht auf einer technisch-wirtschaftlichen Projektbeurteilung.
  • Rückforderungsbestimmungen entsprechen den Vorgaben der ARR 2014.
  • Nähere Bestimmungen zum Verfahren, zu Bedingungen/Kriterien für Einstellung oder Rückforderung sowie weitere Förderbedingungen sind in Förderungsrichtlinien der:des Bundesminister:in für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen.

Antragsfristen und zeitlicher Anwendungsbereich

  • Förderungen werden für indirekte CO2-Kosten der Kalenderjahre 2025 und 2026 gewährt.
  • Anträge für im Jahr 2025 entstandene indirekte CO2-Kosten sind binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission einzubringen.
  • Anträge für im Jahr 2026 entstandene indirekte CO2-Kosten sind zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2027 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.
  • Auszahlung erfolgt nach Antragstellung und Prüfung der Fördervoraussetzungen durch die aws sowie nach der Förderentscheidung.
  • In Übereinstimmung mit den Leitlinien sind keine Rückzahlungsklauseln für sich ändernde Rahmenbedingungen erforderlich.
  • Förderungen dürfen erst nach vorheriger beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.

Fördervoraussetzungen: Energieaudit und ökologische Gegenleistungen

  • Förderempfänger:innen sind (in Entsprechung der Leitlinien) zu verpflichten, ein internes oder externes Energieaudit (gegebenenfalls im Rahmen eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems) gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG durchzuführen.
  • Begünstigte Unternehmen müssen als Gegenleistung ökologische Maßnahmen umsetzen: Maßnahmen mit einer Amortisationszeit von maximal fünf Jahren sind in einem Ausmaß von mindestens 80% des gewährten Förderbetrags umzusetzen.
  • Der Investitionsumfang für Energieeffizienzmaßnahmen (Abs. 1 Z 3 lit. a) muss mindestens 50% des gewährten Förderbetrags betragen.
  • Für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist ein Investitionsumfang mindestens in Höhe der verbleibenden 80% der Fördersumme zu erreichen; dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses.
  • Die Effekte der umgesetzten Maßnahmen sind durch geeignete Nachweise darzulegen.
  • In Förderungsrichtlinien können nähere sowie weitere Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung festgelegt werden.

Finanzierung, Budgetobergrenzen und Aliquotierung

  • Für indirekte CO2-Kosten der Jahre 2025 und 2026 stehen jeweils 75 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) zur Verfügung.
  • Gemäß EU-Leitlinien ist die Förderung betragsmäßig mit maximal 25% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des jeweiligen Kalenderjahres (2025 bzw. 2026) begrenzt.
  • Übersteigen die nach der Berechnungsformel ermittelten erforderlichen Fördermittel die bereitgestellten Mittel, werden die auf jedes Unternehmen entfallenden Förderungen aliquot gekürzt.
  • Die Bedeckung erfolgt durch interne Umschichtungen im Ressortbudget (Unternehmens- und Industrieförderungen) im Einvernehmen mit dem BMF, ohne zusätzliche Anforderungen an den Bundeshaushalt.

Transparenz und Berichterstattung

  • Einzelförderungen über 500.000 Euro sind zu veröffentlichen, um Transparenz insbesondere gegenüber Mitbewerber:innen herzustellen.
  • Ein Jahresbericht an die Europäische Kommission ist vorzulegen, entsprechend den Vorgaben der EU-Leitlinien.

Anhang 1: Förderfähige (Teil-)Sektoren und Anpassungsmöglichkeit

  • Die Liste der (Teil-)Sektoren mit erhöhtem Carbon-Leakage-Risiko aufgrund Energieintensität entspricht vollständig der Liste der EU-Leitlinien.
  • Auf Basis maßgeblicher beihilfenrechtlicher Vorgaben (z.B. Anpassungen der Leitlinien durch die Europäische Kommission) kann Anhang 1 durch Festlegung der:des Bundesminister:in für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der:dem Bundesminister:in für Finanzen geändert werden.

Anhang 2: Formeln zur Berechnung der Förderhöhe pro Anlage

  • Die Förderhöhe je Anlage kann nach Leitlinien auf zwei Arten ermittelt werden.
  • Wenn ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gemäß Mitteilung der Kommission 2021/C 528/01 vorliegt, wird die Förderung auf Basis dieses produktspezifischen Benchmarks und der tatsächlichen Anlagenleistung berechnet; einzubeziehen sind CO2-Emissionsfaktor des Jahres, Förderintensität (75%) und EUA-Terminpreis (Formel nach Punkt 1 des Anhangs 2).
  • Da Förderung nur für den Stromverbrauch über 1 GWh gewährt wird, ist bei der Benchmark-Methode der Stromverbrauch der Anlage auf Grundlage des Referenzbenchmarks zu ermitteln.
  • Wenn kein solcher Benchmark festgelegt ist, wird ein Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark und der tatsächliche Anlagenstromverbrauch des Kalenderjahres herangezogen; die übrigen Faktoren (CO2-Emissionsfaktor, Förderintensität, EUA-Terminpreis) werden gleich einbezogen.

GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025

218 d.B. · Regierungsvorlage · Regierungsvorlage 203 d.B.Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet wurde.
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ÖVPSPÖNEOS
FPÖGRÜNE

Zusammenfassung

Die Gewerbeordnung wird geändert, um die Zuständigkeit der Gewerbebehörden für Vollzug, Aufsicht und Sanktionen bei Verstößen von Versicherungsvermittlern gegen einschlägige EU-Finanz- und Nachhaltigkeitsvorgaben (u.a. SFDR, Taxonomie-VO, PEPP samt delegierten Rechtsakten) ausdrücklich festzulegen. Zudem werden EU-rechtliche Vorgaben präziser umgesetzt (u.a. EBA-Zuständigkeit im AML-Bereich, Drittland-Eintragung nach Versicherungsvertriebsrichtlinie) und redaktionelle Korrekturen vorgenommen.

Betroffen sind vor allem Versicherungsvermittler (insbesondere bei Versicherungsanlageprodukten) sowie die Gewerbebehörden, die die EU-Offenlegungs-, Nachhaltigkeits- und PEPP-Regeln vollziehen und Verstöße sanktionieren.

Dokumente

GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025

Ziel und Gegenstand der Novelle

  • Festlegung ausdrücklicher Bestimmungen im österreichischen Recht für den Vertrieb durch Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit der Anwendung mehrerer EU-Finanzmarkt-/Nachhaltigkeitsverordnungen.
  • Klarstellung, dass die Vollziehung der einschlägigen Bestimmungen (inklusive darauf beruhender delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie potenziell weiterer solcher Akte) durch die Gewerbebehörden auf Grundlage der Gewerbeordnung erfolgt.
  • Hintergrund: EU-Verordnungen gelten unmittelbar, dennoch sind innerstaatliche Behördenzuständigkeit, Sanktionierung sowie begleitende Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften für einen wirksamen Vollzug national zu regeln.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung (VO (EU) 2019/2088 – SFDR)

  • Ziel der Verordnung: Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie nachhaltiger Investitionen.
  • Instrument: Verpflichtung von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern.
  • Ergänzung bestehender Offenlegungspflichten, u.a. jener aus der Versicherungsvertriebsrichtlinie.

Taxonomie-Rahmen (VO (EU) 2020/852)

  • Inhalt: Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.
  • Funktion: Ergänzt die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der VO (EU) 2019/2088 und unterstützt deren Zielsetzung.

Beratung und Nachhaltigkeitspräferenzen bei Versicherungsanlageprodukten

  • Versicherungsvermittler, die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbieten, sollen geeignete Produkte empfehlen können.
  • Dafür müssen sie in der Lage sein, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden abzufragen und zu berücksichtigen.
  • Delegierte Verordnungen auf Basis der genannten EU-Rechtsakte unterstützen diese Zielsetzung.

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (VO (EU) 2019/1238 – PEPP)

  • Regelt einheitliche Vorschriften für Registrierung, Herstellung, Vertrieb und Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte, die in der Union als „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ bzw. „PEPP“ vertrieben werden.
  • Delegierte Verordnungen auf Basis dieser Verordnung ergänzen die Zielsetzung.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

  • Neben den genannten EU-Verordnungen sind auch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, die in Verordnungsform ergehen, unmittelbar wirksam.
  • Die Novelle trägt dem Rechnung, indem sie die Vollziehung auch für diese Akte (und potenziell weitere auf dieser Basis) im Rahmen der Gewerbeordnung ausdrücklich verankert.

Zuständigkeit, Sanktionen sowie Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften

  • Notwendigkeit gesetzlicher Vorschriften zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die genannten EU-Verordnungen.
  • Sicherstellung der Anwendbarkeit sonstiger begleitender Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften, die für einen wirkungsvollen Vollzug erforderlich sind.
  • Klarstellung der innerstaatlichen Behördenzuständigkeit (Vollziehung durch Gewerbebehörden) trotz unmittelbarer Geltung der EU-Verordnungen.

Anpassung an Richtlinie (EU) 2019/2177 (EBA-Zuständigkeit)

  • Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 weist der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine neue Zuständigkeit bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu.
  • Folgeänderung in der GewO 1994: Im Gesetzestext wird die EBA anstelle der bisher pauschal genannten Europäischen Aufsichtsbehörden genannt.

Klarstellung zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (Eintragung bei Drittland-Problemen)

  • Im Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220 kritisierte die Europäische Kommission die Umsetzung von Art. 3 Abs. 7 der Versicherungsvertriebsrichtlinie.
  • Betroffen ist die Eintragung, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes Probleme bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der Behörde verursachen.
  • Die Bestimmung wird nun im Gewerberecht textlich deutlich gemäß der Richtlinie übernommen.

Redaktionelle Anpassungen

  • Vornahme einiger redaktioneller Richtigstellungen.

Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025 - ErwSchAG 2025

213 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Initiativantrag 379/AVon Abgeordneten direkt eingebrachter Gesetzesantrag ohne Regierungsbeteiligung.
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ÖVPSPÖNEOSGRÜNE
FPÖ

Zusammenfassung

Es werden ABGB und Außerstreitgesetz so geändert, dass im Verfahren zur Erneuerung einer Erwachsenenvertretung die betroffene Person ein Antragsrecht auf Einholung eines Sozialberichts („Clearing“) erhält und das Betreuungsumfeld eine Anregung dazu geben kann (ohne Parteistellung). Zudem wird die verschärfte Verpflichtung von Rechtsanwält:innen und Notar:innen zur Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen nur befristet fortgeführt und die frühere Rechtslage nach drei Jahren (ab 1.7.2028) wiederhergestellt.

Betroffen sind Personen im Erwachsenenschutz/bei Erwachsenenvertretungen sowie deren Betreuungsumfeld, Gerichte und Rechtsanwält:innen bzw. Notar:innen, die als gerichtliche Erwachsenenvertreter:innen herangezogen werden können.

Dokumente

Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025 - ErwSchAG 2025

Ausgangslage und Anlass der Gesetzesänderung

  • Im Zuge der parlamentarischen Behandlung des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde von mehreren Interessenverbänden darauf hingewiesen, dass die dort vorgeschlagene Änderung möglicherweise ein Rechtsschutzdefizit im Erwachsenenschutzrecht verursachen könnte.
  • Das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025 soll dieses mögliche Rechtsschutzdefizit adressieren und zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherungen schaffen.

Sozialbericht/Clearing im Verfahren zur Erneuerung der Erwachsenenvertretung

  • Im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung besteht die Möglichkeit, dass das Gericht nach gebundenem Ermessen von Amts wegen einen Sozialbericht über die betroffene Person einholt (Clearing).
  • Zusätzlich dazu wird ein Antragsrecht der betroffenen Person eingeführt, damit diese (bzw. ihre Vertretung) die Einholung eines Sozialberichts/Clearings verlangen und auf dessen Durchführung dringen kann.
  • Es wird außerdem eine Anregungsmöglichkeit für das Betreuungsumfeld der betroffenen Person etabliert, damit betreuende Personen darauf hinwirken können, dass die aktuelle Lebenssituation der betroffenen Person im konkreten Fall überprüft wird.
  • Die Anregungsmöglichkeit des Betreuungsumfelds ist ausdrücklich nicht mit Parteistellung verbunden.

Übergangsregel zur Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen

  • Die im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte „Verschärfung“ der Verpflichtung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren, gerichtliche Erwachsenenvertretungen zu übernehmen, soll nur vorübergehend gelten, um eine derzeitige Notlage zu bewältigen.
  • Es ist vorgesehen, nach drei Jahren die zuvor geltende Rechtslage wiederherzustellen.

Evaluierung und weitere Schritte vor Rückkehr zur alten Rechtslage

  • Vor dem Wiederinkrafttreten der Rechtslage von vor dem Budgetbegleitgesetz 2025 (vorgesehen mit 1. Juli 2028) soll eine umfassende Bewertung des Erwachsenenschutzrechts erfolgen.
  • Diese Bewertung soll unter Einbindung der betroffenen Stakeholderinnen und Stakeholder sowie der zuständigen Ressorts vorgenommen werden.
  • Ziel der Evaluierung ist es, künftig ähnlich schwierige Situationen wie die aktuell vorliegende zu vermeiden.

Regelungsgegenstand des Gesetzes

  • Das Gesetz ändert das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Außerstreitgesetz.

Bundesvergabegesetz 2018

214 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Initiativantrag 408/AVon Abgeordneten direkt eingebrachter Gesetzesantrag ohne Regierungsbeteiligung.
DAFÜR
FPÖÖVPSPÖNEOSGRÜNE

Zusammenfassung

Das Bundesvergabegesetz 2018 wird geändert, um die EU-Richtlinie (EU) 2021/1187 zur Beschleunigung von TEN‑V‑Vorhaben umzusetzen. Für Vergaben durch „gemeinsame Stellen“ bzw. deren Zweigstellen bei grenzüberschreitenden TEN‑V‑Projekten wird festgelegt, welches nationale Vergaberecht anzuwenden ist (grundsätzlich das Recht des Sitzstaats, abweichend nur per zwischenstaatlichem Abkommen), samt Übergangs- und Inkrafttretensregeln.

Betroffen sind öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sowie von ihnen gegründete gemeinsame Stellen/Zweigstellen, die Vergabeverfahren für grenzüberschreitende TEN‑V‑Infrastrukturvorhaben durchführen.

Dokumente

Bundesvergabegesetz 2018

Ziel und Anlass der Novelle

  • Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‑V).
  • Umsetzung ist dringlich, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits abgelaufen ist und gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung anhängig ist.
  • Die Änderungen sind als punktuelle, vorgezogene Anpassungen ausgestaltet und erfolgen unvorgreiflich einer späteren, umfassenderen BVergG‑Novelle (insbesondere zur Valorisierung/Überführung von Schwellenwerten ins Dauerrecht).

Einbindung der Länder (Art. 14b B‑VG)

  • Da die Änderungen Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nach Art. 14b B‑VG betreffen, wurde den Ländern im Rahmen der Bund‑Länder‑Arbeitsgruppe gemäß Art. 14b Abs. 4 B‑VG Mitwirkung an der Vorbereitung eingeräumt.
  • Gegenstand dieser Novelle sind ausschließlich jene Anpassungen, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 erforderlich sind.

EU-rechtlicher Hintergrund: Art. 8 RL (EU) 2021/1187 und Verhältnis zu den Vergaberichtlinien

  • Art. 8 Abs. 1 RL (EU) 2021/1187 enthält abweichende Bestimmungen zu Art. 39 Abs. 5 lit. a RL 2014/24/EU und Art. 57 Abs. 5 lit. a RL 2014/25/EU.
  • Ziel des Art. 8 ist, dass Vergabeverfahren für die Realisierung grenzüberschreitender Vorhaben jedenfalls nationalen Vergaberegelungen unterliegen, die die RL 2014/24/EU oder RL 2014/25/EU umsetzen: (1) Verhinderung einer „Flucht“ aus dem (Unions‑)Vergaberecht insgesamt, (2) Einschränkung der durch die Vergaberichtlinien eröffneten Wahlmöglichkeiten des anwendbaren Vergaberechts.
  • Art. 8 „wiederholt“ teilweise bereits bestehende Vorgaben der Vergaberichtlinien (daher insoweit keine zusätzliche Umsetzung nötig), legt aber auch abweichende Regeln fest, die umzusetzen sind.
  • Konzessionsvergaben nach RL 2014/23/EU werden von Art. 8 RL (EU) 2021/1187 nicht erfasst.

Kerninhalt des Sonderregimes: anwendbares Vergaberecht bei „gemeinsamen Stellen“ und Zweigstellen

  • Für Vergaben durch „gemeinsame Stellen“ oder deren „Zweigstellen“ zur Realisierung grenzüberschreitender Vorhaben ist die Wahl des anwendbaren nationalen Vergaberechts eingeschränkt.
  • Grundregel: Vereinbart werden kann nur die Anwendung des Vergaberechts des Sitzstaats der „gemeinsamen Stelle“ bzw. der „Zweigstelle“; die Option, das Recht jenes Staates anzuwenden, „in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeit ausübt“, steht im Anwendungsbereich des Art. 8 RL (EU) 2021/1187 nicht zur Verfügung.
  • Abweichend von der Grundregel kann durch die beteiligten Mitgliedstaaten im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens (Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG) die Anwendung des nationalen Vergaberechts eines der am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart werden.
  • Wenn „gemeinsame Stelle“ und „Zweigstelle“ ihren Sitz in unterschiedlichen am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten haben, kommt nach Art. 8 Abs. 2 ebenfalls nur die Vereinbarung der Anwendung des Vergaberechts eines am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaats in Betracht (Sitzstaat, Anwendung des Rechts der gemeinsamen Stelle auch auf die Zweigstelle oder Anwendung des Rechts eines anderen beteiligten Mitgliedstaats).

Umsetzung im BVergG 2018: Änderungen in §§ 11 und 180

  • Die in Art. 8 Abs. 1 RL (EU) 2021/1187 vorgesehenen Abweichungen werden in § 11 Abs. 4 und § 180 Abs. 4 BVergG 2018 umgesetzt.
  • Ergänzend wird eine Bestimmung in § 11 Abs. 5 und § 180 Abs. 5 aufgenommen, um Umgehungen zwingender Regelungen zu verhindern; die Richtlinie widerspricht dem nicht und äußert sich dazu nicht ausdrücklich, Auftraggeber können und müssen alle einschlägigen Bestimmungen einhalten.
  • Aus systematischen Gründen wird das durch Art. 8 festgelegte Sonderregime nicht nur für Verfahren im Oberschwellenbereich (Richtlinienbereich), sondern auch auf Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich erstreckt.

Begriffe und Anwendungsbereich: „grenzüberschreitende Vorhaben“, EWR-Bezug, „gemeinsame Stelle“

  • Art. 8 bezieht sich auf „grenzüberschreitende Vorhaben“: Vorhaben mit einem grenzüberschreitenden Abschnitt eines Kernnetzes bzw. Kernnetzkorridors zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten (Art. 2 Z 4 RL (EU) 2021/1187).
  • Aus dem Anhang zur Richtlinie ergibt sich, dass bei solchen Vorhaben auch sonstige Vertragsparteien des EWR‑Abkommens involviert sein können (Beispiel: Nennung der Eisenbahnstrecke Göteborg–Oslo).
  • Die „gemeinsame Stelle“ muss nach der Regelungssystematik ein Rechtsträger sein, der von Auftraggebern gegründet wurde (Rechtsträger iSd Abs. 3), weil die einschlägigen Richtlinienbestimmungen auf Handlungen von Auftraggebern abstellen; Mitgliedstaaten werden in den Vergaberichtlinien als „Staat“ als Auftraggeber erfasst.
  • Der Begriff des „grenzüberschreitenden Vorhabens“ nach Art. 2 Z 4 RL (EU) 2021/1187 ist nicht zwingend mit dem vergaberechtlichen Vorhabensbegriff des § 13 Abs. 1 bzw. § 186 Abs. 1 BVergG 2018 gleichzusetzen (kann im Einzelfall aber zusammenfallen).
  • Die Richtlinie setzt nicht voraus, dass jedes einzelne Vergabeverfahren innerhalb eines solchen Vorhabens selbst einen grenzüberschreitenden Leistungsgegenstand umfasst; maßgeblich bleibt für das jeweilige Verfahren der im öffentlichen Auftragswesen relevante Vorhabensbegriff.

Auslegung: welches nationale Recht darf vereinbart werden?

  • Art. 8 RL (EU) 2021/1187 ist sprachlich undeutlich, welches Recht „eines Mitgliedstaats“ vereinbart werden kann; der deutsche Wortlaut könnte auch einen nicht beteiligten Mitgliedstaat nahelegen.
  • Aus der Zusammenschau mehrerer Sprachfassungen wird abgeleitet, dass richtlinienkonform nur die Anwendbarkeit des Rechts der am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten zugelassen werden soll.
  • Die Richtlinie definiert nicht ausdrücklich, wann ein Mitgliedstaat als „beteiligt“ gilt; aus Art. 2 Z 4 folgt, dass dies jene Mitgliedstaaten sind, auf deren Gebiet(en) das grenzüberschreitende Vorhaben realisiert werden soll.

Keine „Ausnahme“ vom BVergG durch Vereinbarungen; Verhältnis zu Ausnahmen

  • Eine Vereinbarung zwischen EU‑Mitgliedstaaten bzw. zwischen EU‑Mitgliedstaaten und sonstigen EWR‑Vertragsparteien kann keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 nach § 9 Abs. 1 Z 6 lit. a bzw. § 178 Abs. 1 Z 6 lit. a begründen.
  • Art. 8 ordnet vielmehr eine zwingende Vollanwendung der Vergaberichtlinien an, weil jedenfalls Vergaberegeln eines EU‑Mitgliedstaats bzw. einer EWR‑Vertragspartei anwendbar sein müssen.
  • Andere Ausnahmebestimmungen des BVergG 2018 können weiterhin anwendbar sein (zB § 10 Abs. 5 bzw. § 179 Abs. 5).

Umsetzungsgrenzen: „erforderliche Maßnahmen“ außerhalb von Vergabeverfahren

  • Soweit Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 allgemein verlangt, dass Mitgliedstaaten „erforderliche Maßnahmen“ ergreifen, bezieht sich dies auf Handlungen zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands bzw. zur Sicherstellung der Rechtskonformität mit dem jeweils vereinbarten nationalen Vergaberecht.
  • Solche Maßnahmen außerhalb eines Vergabeverfahrens (zB Gründung einer „gemeinsamen Stelle“ in einem Mitgliedstaat als Auftraggeber) unterliegen nicht dem BVergG 2018 und können daher nicht im BVergG umgesetzt werden.
  • Ausgenommen sind die in den neuen Absätzen geregelten „Vereinbarungen“ über das anwendbare Recht, weil diese in das Vergaberegime der Richtlinien und damit mittelbar in das BVergG‑System eingreifen.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen im BVergG (§ 376)

  • Unmittelbares Inkrafttreten wird vorgesehen, weil die Richtlinie bis 10. August 2023 umzusetzen war und ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist.
  • Ein rückwirkendes Inkrafttreten wird weder als geboten noch als erforderlich angesehen, auch im Hinblick auf Art. 9 RL (EU) 2021/1187.
  • Für Rechtsträger („gemeinsame Stellen“), die vor dem 9. August 2021 eingerichtet wurden, sollen die Art‑8‑Regeln der RL (EU) 2021/1187 nicht gelten, sofern deren Vergabeverfahren weiterhin dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unterliegen (entsprechend Art. 9 Abs. 3 und Erwägungsgrund 18 der Richtlinie).
  • Zur weiteren Übergangsbestimmung nach Art. 9 Abs. 3 RL (EU) 2021/1187 wird auf § 376 Abs. 6 Z 2 samt Erläuterungen verwiesen.

Umsetzungshinweis im BVergG (§ 382)

  • Einfügung eines Umsetzungshinweises in das BVergG 2018 entsprechend Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 RL (EU) 2021/1187.

Inhaltliche Einordnung der Novelle

  • Die Novelle wird als „kleine Novelle“ beschrieben, die ausschließlich der dringlichen Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 (TEN‑V) dient.
  • Eine separate, bereits in Vorbereitung befindliche BVergG‑Novelle bleibt davon unberührt; sie soll insbesondere die im Regierungsprogramm verankerten Schwellenwerte rechtzeitig vor Auslaufen der Schwellenwerte‑VO 2025 (3/2026) ins Dauerrecht übernehmen.

Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025

215 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Initiativantrag 416/AVon Abgeordneten direkt eingebrachter Gesetzesantrag ohne Regierungsbeteiligung.
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ÖVPSPÖNEOSGRÜNE
FPÖ

Zusammenfassung

Das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2025 ändert u.a. Strafregistergesetz, Tilgungsgesetz, EU-JZG, ARHG, EUStA-DG, INÜG, VbVG, StAG und StPO zur Umsetzung von ECRIS‑TCN und weiterer EU-/Abkommensvorgaben sowie zur Anpassung an EuGH-Rechtsprechung. Kernpunkte sind ein zentraler EU-Registerabgleich für Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen (inkl. verpflichtender Fingerabdruckverarbeitung), neue/überarbeitete Regeln in der grenzüberschreitenden Strafrechtszusammenarbeit (EHB, ne bis in idem, Grundrechtsprüfung, Vorrang EHB vor Drittstaaten-Auslieferung) und Verfahrens-/Digitalisierungsanpassungen (u.a. Videokonferenz, elektronische Übermittlungen, QR-Code gegen Fälschungen).

Betroffen sind vor allem Strafregister- und Justizbehörden (LPD Wien/Strafregisteramt, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Eurojust/EUStA) sowie verurteilte Personen – insbesondere Drittstaatsangehörige und Doppelstaatsangehörige – und die Zusammenarbeit mit EU-Staaten, Island/Norwegen und dem Vereinigten Königreich.

Dokumente

Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025

Zielsetzung und unionsrechtlicher Rahmen

  • Hauptziel ist die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 (ECRIS‑TCN) zur Einrichtung eines zentralisierten Systems zur Ermittlung jener Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen; Ergänzung des bestehenden ECRIS und Anpassung an Interoperabilitäts-Änderungen (u.a. VO (EU) 2019/818, 2021/1133, 2021/1151).
  • Gleichzeitig Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ECRIS) für den Informationsaustausch über Drittstaatsangehörige.
  • Begründung: Das bisherige ECRIS ist dezentral und praktisch auf Unionsbürger/innen ausgerichtet; bei Drittstaatsangehörigen war eine effiziente EU-weite Vorstrafenabfrage nur durch Anfragen an alle Mitgliedstaaten möglich. ECRIS‑TCN schafft eine zentrale Treffer-/Indexdatenbank zur schnellen Feststellung, in welchen Mitgliedstaaten Verurteilungen gespeichert sind.
  • Eindeutige Identifizierung soll insbesondere durch verpflichtende Speicherung von Fingerabdrücken im Zentralsystem sichergestellt werden; Gesichtsbilder wären optional, sollen aber bewusst nicht gespeichert werden (Vermeidung von „Gold‑Plating“ und zusätzlichem Grundrechtseingriff).
  • Weitere Ziele: Anpassungen im EU‑JZG und ARHG an EuGH‑Rechtsprechung (Grundrechte, ne bis in idem, Vorrang EHB vs. Drittstaaten‑Auslieferung, Fristen/Haftfragen, Abwesenheitsentscheidungen), Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit (u.a. grenzüberschreitende Fahrzeugüberwachung), sowie Digitalisierungs-/e‑Justice‑Vorgaben (VO (EU) 2023/2844) und Terrorismus‑Informationsaustausch (VO (EU) 2023/2131).
  • Verbesserung der praktischen Anwendung der EUStA‑VO (VO (EU) 2017/1939) und Reaktion auf Kritikpunkte der Europäischen Kommission.
  • Umsetzung von Teilen des EU‑UK Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) für Strafregisteraustausch und Übergabeverfahren; Erweiterung des Island‑Norwegen‑Übergabegesetzes um das Vereinigte Königreich.
  • Im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz werden Umsetzungshinweise aufgenommen, um die Umsetzung einschlägiger EU‑Richtlinien zur Verantwortlichkeit juristischer Personen sichtbar zu machen.

Finanzielle und organisatorische Auswirkungen

  • Kosten entstehen vor allem durch technische Anpassungen (Schnittstellen) zur Fingerabdruckverarbeitung beim BMI sowie im BMJ (Anpassungen der Verfahrensautomation Justiz) und durch zusätzlichen Personalbedarf beim Strafregisteramt (LPD Wien) zur Gewährleistung der Eintragungen in ECRIS‑TCN.
  • EUStA‑DG‑Änderungen sollen kaum zusätzlichen Aufwand verursachen; Dienstreisen fallen überwiegend ohnehin an. Übrige Maßnahmen werden als ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen dargestellt.

Artikel 1 – Änderungen im Strafregistergesetz 1968 (ECRIS‑TCN, ECRIS, TCA, Fälschungsschutz)

  • Einführung/Neuordnung von Begriffsbestimmungen zur besseren Lesbarkeit; Definitionen u.a. zu Drittstaatsangehörigen, Doppelstaatsangehörigen, ECRIS‑TCN‑VO und ECRIS‑TCN; Anpassungen auch zur Umsetzung des TCA.
  • Streichung einer veralteten Bezugnahme auf das Betäubungsmittelabkommen 1931 (durch Einzige Suchtgiftkonvention ersetzt).
  • Umsetzung des TCA (Art. 643 ff, Anhang 44): Fortführung des bisherigen EU‑Rechtsbestands zum Strafregisteraustausch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich: Verständigung des UK über Verurteilungen seiner Staatsangehörigen in Österreich und umgekehrt; Aufnahme vom UK mitgeteilter Verurteilungen österreichischer Staatsbürger/innen im Strafregister.
  • Spezielle Auskunftspflichten zu Kinder-/Jugendschutzdelikten und Tätigkeitsverboten bei Anfragen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Kindern; entsprechende Anpassungen bei Auskünften und Bescheinigungen (u.a. Regelungen zu Auskunftsarten, Formularen, Verfahren).
  • Klarstellung, dass bestimmte Auskunftsregelungen (insb. 9b) nur für Strafregisterauskünfte zu österreichischen Staatsbürger/innen gelten; Abgrenzung zum neuen Abfragesystem für Drittstaatsangehörige (Indexabfrage über ECRIS‑TCN, danach Anforderung bei Urteilsstaaten).
  • Klarstellung für inländische Ersuchen um Einholung ausländischer Strafregisterauskünfte: Bei Drittstaatsangehörigen ist der Urteilsstaat (Mitgliedstaat) um Übermittlung zu ersuchen; dies gilt nicht im Verhältnis zum UK (außerhalb ECRIS‑TCN).
  • Ausdehnung der Regelung zur Übermittlung von Strafregisterbescheinigungen bei Anträgen im Ausland auch auf Drittstaatsangehörige (Umsetzung Art. 6 Abs. 3a RB ECRIS infolge ECRIS‑TCN).
  • Fingerabdruck-Umsetzung: Sicherstellung der eindeutigen Zuordnung bereits vorhandener Fingerabdrücke (aus SPG/anderen Grundlagen) zu verurteilten Personen, ohne Übermittlung der Fingerabdrücke zwischen Polizei und Justiz; stattdessen Übermittlung von Aktenzeichen/Behördenangaben, damit das Strafregisteramt über PAD/Referenzen die Speicherung in AFIS (über EDE/IZR‑Verweise) ermitteln kann.
  • Erweiterung der zu erfassenden Personendaten: Erfassung sämtlicher Staatsangehörigkeiten, Staatenlosigkeit/Unbekannt; Umsetzung zusätzlicher ECRIS‑TCN‑Datenfelder, insbesondere Pseudonyme/Aliasdaten (auch abweichende Geburtsdaten/-orte), zur besseren Identifikation.
  • Nicht-Eintragung bestimmter vermögensrechtlicher Nebenfolgen: Ergänzung „Konfiskation“ neben „Verfall“ als nicht einzutragende Nebenstrafe; terminologische Anpassungen an das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022.
  • Kennzeichnungspflichten: Umsetzung der ECRIS‑TCN‑Kennzeichnung von Verurteilungen (terroristische Straftaten bzw. ETIAS‑Anhang‑Delikte mit Mindeststrafdrohung) durch Eintragung/Markierung, die vom erkennenden Gericht im Rahmen der Strafkarte vorzunehmen ist, weil die Zuordnung teils einzelfallabhängig ist.
  • Neuer § 3a (nationaler Rahmen für ECRIS‑TCN‑Datensätze und Fingerabdrücke): Rechtsgrundlage zur nationalen Verarbeitung/Verfügbarkeit der für ECRIS‑TCN erforderlichen Daten; Unterscheidung der Fälle, wann Fingerabdrücke zwingend zu speichern sind; Wahl der unionsrechtlichen Mindestvariante für Drittstaatsangehörige (Fingerabdrücke bei Verurteilung zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe) zur Minimierung von Grundrechtseingriff und Nacherfassungsaufwand.
  • Regelungen zur Nutzung bereits vorhandener Fingerabdrücke: Automationsunterstützte Übermittlung/Abfrage von Referenzen; Vermerk der Übermittlungen in den jeweiligen Datenanwendungen zur Nachvollziehbarkeit und Berichtigung; strenge Zweckbindung ausschließlich zur Erstellung des ECRIS‑TCN‑Datensatzes; Justiz erhält keinen direkten Zugriff auf Fingerabdruckdatenbanken, Zugriffe werden protokolliert.
  • Nacherfassung: Wenn keine Fingerabdrücke vorhanden sind, veranlasst die LPD Wien die nachträgliche Abnahme; Durchführung durch die am Wohnort/ständigen Aufenthalt zuständige Sicherheitsbehörde; Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung nach SPG zur Durchsetzung.
  • Anpassung der Regeln für Ersuchen anderer Mitgliedstaaten zu Drittstaatsangehörigen/Doppelstaatsangehörigen: Verwendung des vorgesehenen Formulars; Fristenverweise; Berücksichtigung von Verwendungsbeschränkungen des Urteilsstaats; bei Zweckkonflikten Verweis an den Urteilsstaat.
  • Zuständigkeitsklarstellung für elektronisch eingebrachte Anträge auf Strafregisterbescheinigung: LPD Wien zuständig.
  • Fälschungsschutz: Ermächtigung, maschinenlesbare Echtheitsprüfung (z.B. QR‑Code) auf Strafregisterbescheinigungen vorzusehen, um gefälschte/veränderte Bescheinigungen zu erschweren.
  • Neuer § 10c: Verfahren, wenn Drittstaatsangehörige/Doppelstaatsangehörige in Österreich eine Strafregisterbescheinigung beantragen: zuerst Abfrage ECRIS‑TCN‑Zentralsystem (Treffer/Urteilsstaaten), danach Ersuchen an betroffene Mitgliedstaaten um Strafregisterauszüge.
  • Neuer § 13d: Umsetzung elektronischer Übermittlungswege zwischen Zentralbehörden (Art. 11 RB ECRIS) und elektronische Kommunikation nach TCA; Ersatzwege mit schriftlichem Echtheitsnachweis; Informationspflicht bei längerem Ausfall elektronischer Systeme.
  • Inkrafttreten: ECRIS‑TCN‑bezogene Bestimmungen treten zu einem von der Justizministerin per BGBl II kundzumachenden Tag (Inbetriebnahme ECRIS‑TCN) in Kraft; übrige Bestimmungen grundsätzlich am Tag nach Kundmachung.
  • Strafkarte/Übergang: Ergänzungen der von Gerichten zu übermittelnden Daten nur soweit automationsunterstützt möglich; technische Umsetzung spätestens bis ECRIS‑TCN‑Inbetriebnahme.
  • Nacherfassung alter Verurteilungen für ECRIS‑TCN: Verpflichtung zur Nacherfassung (inkl. Kennzeichnungen) für bestimmte Zeiträume (terroristische Verurteilungen bis 25 Jahre, sonstige bis 15 Jahre), sofern noch im Strafregister eingetragen; Verordnungsermächtigung zur Bekanntmachung der relevanten Straftaten; Befugnis der LPD Wien zur Abfrage bestehender Eintragungen zur Nacherfassung.
  • Klarstellung dynamischer Verweisungen: Verweise auf Bundesrecht gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Artikel 2 – Änderungen im Tilgungsgesetz 1972

  • Terminologische Anpassungen an das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 in mehreren Bestimmungen.
  • Neue Offenlegungspflicht: Personen, die einer Sicherheitsüberprüfung nach § 55 SPG oder einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach § 2a SNG unterzogen werden, müssen Verurteilungen, die Auskunftsbeschränkungen unterliegen, von sich aus offenlegen; die Sicherheitsbehörde kann dies durch unbeschränkte Strafregisterauskunft überprüfen, um Zuverlässigkeit/Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen (u.a. Luftsicherheitsbereich, Tätigkeit beim Staatsschutz/Nachrichtendienst).
  • Umsetzung TCA: Löschung von im Strafregister aufgrund UK‑Mitteilungen geführten Eintragungen erst nach entsprechender Mitteilung des Vereinigten Königreichs über die Löschung; Inkrafttreten dieser Änderung grundsätzlich am Tag nach Kundmachung.

Artikel 3 – Änderungen im EU‑JZG (gegenseitige Anerkennung, EHB, EIO, Digitalisierung, ECRIS‑TCN, Terrorismus, UK‑Bezug)

  • Vorabentscheidungsersuchen/EuGH: Neue Möglichkeit für Staatsanwaltschaften, bei unionsrechtlichen Auslegungsfragen ein Gericht zu befassen, damit dieses ggf. ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV stellen kann; Kompetenzübergang auf das Gericht für die anstehende Entscheidung; Gericht kann die EuGH‑Befassung aus Verfahrensökonomie per Verfügung ablehnen, wenn nicht geboten (z.B. acte clair/acte éclairé oder Entscheidung aus anderen Gründen ohnehin feststeht); gegen die Verfügung kein Rechtsmittel.
  • e‑Justice‑VO (VO (EU) 2023/2844): Durchführung von Art. 6 Abs. 8 (Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen Videokonferenz‑Anforderungen/Garantien) durch Verweis auf StPO‑Rechtsbehelfe: bei Handlungen/Unterlassungen der Staatsanwaltschaft §§ 106, 107 StPO; bei gerichtlichen Handlungen/Unterlassungen §§ 87–89 StPO; Inkrafttreten ab Geltungsbeginn der Verordnung.
  • EJN‑Homepage statt EU‑JZV: Aufhebung zahlreicher Verordnungsermächtigungen zur Kundmachung von Mitgliedstaaten‑Erklärungen (Sprachen, zuständige Behörden etc.) in der EU‑JZV; neuer § 2a verweist auf die Veröffentlichung beim Europäischen Justiziellen Netzwerk (EJN), inkl. praktischer Tools zur Ermittlung zuständiger Behörden; punktuelle Korrektur von Verweisungen.
  • Europäischer Haftbefehl – Gleichbehandlung integrierter Drittstaatsangehöriger: Ausdehnung des Ablehnungsgrundes/Mechanismus zur Vollstreckungsübernahme (bisher auf Unionsbürger/innen) auf alle nicht‑österreichischen Staatsangehörigen, wenn Resozialisierungsinteresse/Integration dies trägt; Folgerungen in Bestimmungen zur Übernahme der Strafvollstreckung.
  • Ne bis in idem: Umgestaltung von § 8 EU‑JZG und Einführung § 8a: § 8 verweist für SDÜ‑gebundene Staaten (EU + assoziierte Staaten) auf Art. 54 SDÜ als zwingenden Ablehnungsgrund; § 8a regelt Drittstaaten-/internationale Entscheidungen als fakultativen Ablehnungsgrund mit gerichtlichem Ermessen, um EuGH‑Vorgaben (u.a. C‑665/20 PPU) zu erfüllen; Abwägung u.a. Straflosigkeitsvermeidung, Kriminalitätsbekämpfung, Rechtssicherheit, spezial-/generalpräventive Erwägungen und Interesse der Rechtspflege.
  • Grundrechtsablehnung: Neufassung/Einheitlichung eines von Amts wegen zu prüfenden Ablehnungsgrundes bei Gefahr von Grundrechtsverletzungen (GRC/Art. 6 EUV) unter Berücksichtigung des zweistufigen EuGH‑Prüfschemas (systemische/allgemeine Mängel + ernsthafte Gefahr im Einzelfall); für den EHB eigener § 10a, analoge Anpassungen in mehreren Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung; Entfall der bisherigen Einschränkungen (nur auf Einwendung; Verweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Ausstellungsstaat).
  • Abwesenheitsentscheidungen: Anpassungen im Lichte der EuGH‑Rechtsprechung (u.a. C‑396 bis C‑398/22) zur Auslegung von Art. 4a RB EHB (RB 2009/299/JI) und zur Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere bei bewusster Flucht/Entziehung.
  • Vorrechte und Immunitäten (Vertragsverletzungsverfahren 2020/2307): Explizite Umsetzung von Art. 20 RB EHB: Vorgehen bei Immunitäten (inländische Veranlassungen zur Aufhebung/Verzicht; Information an ausstellende Behörde, wenn Aufhebung im Ausland/international erforderlich); Fristenlauf für Übergabeentscheidung beginnt erst nach Aufhebung der Immunität.
  • SIS‑Verweise: Aktualisierung/Entfall überholter Verweise auf Art. 95 SDÜ; Bezugnahme auf Ausschreibungen im SIS II (Art. 31 SIS II‑Beschluss).
  • Zusammentreffen EHB und Drittstaaten‑Auslieferung: Gesetzliche Verankerung des Vorrangs des EHB, wenn EHB und Auslieferungsersuchen dieselben Straftaten oder untrennbar zusammenhängende Straftaten betreffen (EuGH Petruhhin/Pisciotti); Auslieferungsverfahren in diesem Umfang für die Dauer des Übergabeverfahrens abzubrechen und nach Übergabe zu beenden; bei weiteren, nicht konkurrierenden Taten Fortführung.
  • Übergabefristen/Enthaftung: Umsetzung EuGH‑Vorgaben (u.a. C‑804/21 PPU) zur Pflicht, nach zwingender Freilassung nach Fristablauf dennoch Fluchtverhinderungsmaßnahmen zu setzen; neue Rechtsgrundlage für gelindere Mittel nach Enthaftung (z.B. Abnahme von Dokumenten/Führerschein, Sicherheitsleistung) bei Fluchtgefahr.
  • Sicherstellungsbescheinigung: Klarstellung/Redaktionskorrektur zum Verfahren bei Bescheinigungen nach RB 2003/577/JI im Verhältnis zur VO (EU) 2018/1805.
  • Grenzüberschreitende Fahrzeugüberwachung: Einführung einer Ausnahme, wonach akustische (ggf. optische) Überwachung in Fahrzeugen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder eines Rechtshilfeersuchens ausnahmsweise nachträglich genehmigt werden kann, wenn innerstaatliche Voraussetzungen vorlagen, im Ermittlungsstaat eine gerichtliche Genehmigung besteht und rechtzeitige Übermittlung vorab nicht möglich war; Anwendung des gleichen Verfahrens wie bei Anordnung; Einbindung der Berichtspflichten nach StAG.
  • Europäische Ermittlungsanordnung (EIO) – funktionelle Zuständigkeit: Verfeinerung der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 RL 2014/41/EU nach EuGH C‑724/19: Konsultationspflicht und Ablehnungsgrund werden auf Fälle erweitert, in denen eine EIO von einer nach dem Recht des Ausstellungsstaats funktionell unzuständigen Justizbehörde stammt und keine entsprechende nationale Anordnung/Genehmigung zugrunde liegt; umgekehrt Informationspflicht bei österreichischen EIOs, welche nationalen Anordnungen/Genehmigungen zugrunde liegen bzw. dass keine erforderlich sind.
  • Klarstellung Vorrang EIO vor Rechtshilfe: Rechtshilfevorschriften nur subsidiär, wenn EIO‑Regime nicht anwendbar (räumlich/sachlich eingeschränkt).
  • Aufhebung § 57a EU‑JZG: Wegfall der bisherigen Umsetzung des RB 2006/960/JI wegen Aufhebung durch RL (EU) 2023/977; künftige Regelung des polizeilichen Informationsaustauschs außerhalb des EU‑JZG vorbehalten.
  • UK ist kein Mitgliedstaat: Anpassungen in Bestimmungen, die bisher auf Mitgliedstaatenbezug abstellten (u.a. in einschlägigen Verweis-/Anwendungsnormen).
  • Terrorismus‑Informationsaustausch: Anpassung an VO (EU) 2023/2131 (Integration des Beschlusses 2005/671/JI in die Eurojust‑VO; erweiterte Mitteilungspflichten); Festlegung, dass Mitteilungen weiterhin über die Eurojust‑Anlaufstelle für Terrorismusfragen im BMJ erfolgen; Informationszufluss über Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften.
  • ECRIS‑TCN und Drittstaatenanfragen über Eurojust (Art. 17 Abs. 3 ECRIS‑TCN‑VO): Einführung einer Regelung zur Zustimmungserteilung für Treffer-/Indexmitteilungen an Drittstaaten; Verordnungsermächtigung zur Listung von Drittstaaten/internationalen Organisationen, denen Treffer mitgeteilt werden dürfen (Kriterien, Datenschutz über bestehende Verweise); für nicht gelistete Staaten zentrale Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien; Einzelfallprüfung u.a. unter Berücksichtigung beiderseitiger Strafbarkeit, politischer Delikte/Asylschutz; Inkrafttreten mit Inbetriebnahme ECRIS‑TCN.
  • Anpassung § 77 EU‑JZG (ECRIS): Erweiterung vom Bezug auf „Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“ hin zu Strafregisterauskünften aus anderen Mitgliedstaaten generell (Umsetzung RL 2019/884); Inkrafttreten mit Inbetriebnahme ECRIS‑TCN.
  • Bewährungsmaßnahmen/alternative Sanktionen (RB 2008/947/JI): Präzisierungen zur Übertragung der Überwachung in den Wohnsitz-/Aufenthaltsstaat; Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf bloße Probezeiten (EuGH C‑2/19); Neuregelung der Voraussetzungen und Einbindung der Mitgliedstaaten‑Erklärungen; Sonderfall: Übertragung in einen anderen Staat als Wohnsitzstaat nur mit dessen Zustimmung.
  • Ersichtlichmachung von Datenschutz‑Anpassungsrichtlinien: Ergänzungen/Verweise zur Klarstellung der Umsetzung der RL (EU) 2022/211 und 2022/228 ohne materielle Änderungen.
  • Aktualisierung Anhang IV (JIT‑Formblätter): Anpassung an das aktualisierte EU‑Modell für Vereinbarungen über gemeinsame Ermittlungsgruppen.

Artikel 4 – Änderungen im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG)

  • Neuregelung ne bis in idem im Auslieferungsrecht: Klarstellung eines absoluten Ablehnungsgrundes für Auslieferungen, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat in einem Drittstaat abgeurteilt wurde, der aufgrund einschlägiger Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Aburteilungen verpflichtet ist (insb. Art. 54 SDÜ‑gebundene Staaten sowie Staaten des Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen); „Aburteilung“ umfasst auch Freisprüche, bestimmte Einstellungen und staatsanwaltschaftliche Enderledigungen mit Sachprüfung nach Maßgabe der EuGH‑Rechtsprechung.
  • Einführung eines fakultativen Ablehnungsgrundes für Aburteilungen in sonstigen Drittstaaten (Wertungsabstufung gegenüber SDÜ‑gebundenen Staaten; Vermeidung von Gleichstellung ohne völkerrechtliche Bindung).
  • Mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren: Verhandlung über Beschwerden gegen Auslieferungsentscheidungen nur mehr, wenn das Oberlandesgericht sie für erforderlich hält; keine öffentliche mündliche Verhandlung bei Zurückweisung als unzulässig (z.B. verspätet, unzulässige Person, bestimmte formale Gründe).
  • Klarstellende Anpassung im Bereich Datenschutz‑Angleichungsrichtlinien (entsprechend den EU‑JZG‑Klarstellungen).

Artikel 5 – Änderungen im EUStA‑Durchführungsgesetz (EUStA‑DG)

  • Videokonferenzteilnahme: Möglichkeit für Delegierte Europäische Staatsanwälte/Staatsanwältinnen (DEStA), auf Antrag der EUStA an Verhandlungen oder gerichtlichen Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren per Videokonferenz teilzunehmen, wenn der Dienstort nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts liegt (Ressourcenschonung).
  • Grenzüberschreitende Ermittlungsmaßnahmen (Art. 31 EUStA‑VO) – Anpassung an EuGH C‑281/22: Umgestaltung der Regelung zur gerichtlichen Genehmigung bei Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten; substantielle Kontrolle (Begründung/Anordnung, Rechtmäßigkeit/Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit) grundsätzlich im Staat des „betrauten“ (fallführenden) DEStA; im Vollstreckungsstaat nur Prüfung von „Gesichtspunkten der Vollstreckung“; nationale Regelung soll die innerstaatliche Prüfung entsprechend begrenzen.
  • Zentralisierung der gerichtlichen Zuständigkeit für Genehmigungen der Vollstreckung in Österreich beim Landesgericht für Strafsachen Wien (Effizienz, Vermeidung divergierender Entscheidungen, Spezialisierung; Vermeidung von forum shopping).
  • Übergangsregel: Zuständigkeitsänderung wirkt nicht auf bereits anhängige Anträge.
  • Rechtsschutzbeauftragte/r: Erweiterung der Ausnahmen von Befugnissen des Rechtsschutzbeauftragten im EUStA‑Verfahren auf neue StPO‑Befugnisse im Zusammenhang mit Sicherstellung von Datenträgern/Daten (Anpassung an StPO‑Neuregelungen).
  • Stärkung der Unabhängigkeit der EUStA: Entbindung des Rechtsschutzbeauftragten von Berichtspflichten gegenüber der Justizministerin/dem Justizminister (Reaktion auf Studien-/Kommissionskritik zur Exekutivnähe).
  • Parteirechte vor dem OGH: Einräumung von Beteiligtenrechten der EUStA im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (Zustellung von Stellungnahmen, Verständigung vom Gerichtstag, Recht auf Gehör) zur Erfüllung der Vorgaben der EUStA‑VO und zur Entkräftung von Kommissionskritik.
  • Anpassung von Verweisungen wegen Erweiterung des INÜG zum INVÜG (Einbeziehung des Vereinigten Königreichs).
  • Dienstreisen/Aufwandersatz: Anwendung der Reisegebührenvorschriften 1955 für DEStA‑Dienstreisen; Abgrenzung zwischen national zu tragenden operativen Ausgaben und von der EUStA zu tragenden Kosten, wenn Reisen der internen Funktionsweise der EUStA dienen.

Artikel 6 – Änderungen im Island‑Norwegen‑Übergabegesetz (INÜG) zum INVÜG (Einbeziehung Vereinigtes Königreich)

  • Umsetzung des Übergabekapitels des EU‑UK Handels- und Kooperationsabkommens (Teil 3 Titel VII, Art. 596–632) durch Ausbau des INÜG zum Island‑Norwegen‑Vereinigtes Königreich‑Übergabegesetz (INVÜG); bisherige Praxis der analogen Anwendung wird gesetzlich abgesichert.
  • Weitgehend formale Erweiterung: Neben Island und Norwegen wird das Vereinigte Königreich als weiterer Staat erfasst; für UK ist ein eigenes Haftbefehl‑Formblatt vorgesehen (Anhang 43).
  • Abweichung bei Abwesenheitsentscheidungen: Die spezielle INÜG‑Regel (die dem älteren RB‑EHB‑Stand entspricht) soll nur für Island und Norwegen gelten, weil das EU‑UK‑Abkommen dem harmonisierten EU‑Standard (RB 2009/299/JI; § 11 EU‑JZG) entspricht.
  • Übergangsbestimmung: Die im Island‑Norwegen‑Übereinkommen vorgesehene Übergangsregel (und deren Umsetzung) soll nur für Island und Norwegen gelten, da das EU‑UK‑Abkommen keine entsprechende Bestimmung enthält.
  • Hinweis auf Ersetzung bestimmter Europarats‑Übereinkommen im Verhältnis EU‑UK durch das Übergabekapitel (Art. 629); entsprechende Umsetzung im Gesetz.
  • Klarstellung zur Übergabe österreichischer Staatsbürger/innen an das Vereinigte Königreich: Ohne Zustimmung nicht zulässig; Anwendung der Regeln des ARHG über Auslieferung eigener Staatsbürger/innen; Österreich hat die im Abkommen vorgesehene Erklärung abgegeben, eigene Staatsbürger/innen nur unter Bedingungen zu übergeben.

Artikel 7 – Änderungen im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

  • Aufnahme von Umsetzungshinweisen, um die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Verantwortlichkeit juristischer Personen in einer Reihe von EU‑Richtlinien sichtbar zu machen (u.a. Arbeitgeber‑Sanktionen bei illegaler Beschäftigung, Menschenhandel, sexueller Missbrauch von Kindern, Angriffe auf Informationssysteme, Marktmissbrauch, Euro‑Fälschung, Terrorismus, PIF‑Richtlinie, Geldwäsche, unbare Zahlungsmittel, Umweltstrafrecht, Verstöße gegen EU‑Sanktionen).
  • Die Hinweise dienen primär der Nachvollziehbarkeit gegenüber der Europäischen Kommission; keine eigenständige materielle Änderung der Verbandsverantwortlichkeit wird als Ziel dargestellt.

Artikel 8 – Änderungen im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG)

  • Beseitigung eines Redaktionsversehens zur Fortgeltung von § 10a StAG (Berichtspflichten) über den 31. März 2025 hinaus; Wiederherstellung der inhaltlichen Lage vor einer irrtümlich zu weit gehenden Außerkraftsetzung; Entfall der Bezugnahme auf eine vom VfGH aufgehobene Ermittlungsmaßnahme (Überwachung verschlüsselter Nachrichten).
  • Klarstellung, dass Oberstaatsanwaltschaften dem BMJ auch alle Berichte der Staatsanwaltschaften zu übermitteln haben (Angleichung an Praxis und sonstige Berichtspflichten).
  • Hinweis auf Zusammenhang: Die Berichtspflicht nach § 10a StAG soll auch für die neu vorgesehene nachträgliche Genehmigung grenzüberschreitender Fahrzeugüberwachungen (EIO/Rechtshilfe) gelten.

Artikel 9 – Änderungen in der Strafprozessordnung 1975 (StPO)

  • Beseitigung eines Redaktionsversehens durch Anpassung einer Inkrafttretens-/Übergangsbestimmung (§ 516 Abs. 13 StPO).

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderbetreuungsgeldgesetz

216 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Initiativantrag 414/AVon Abgeordneten direkt eingebrachter Gesetzesantrag ohne Regierungsbeteiligung.
DAFÜRDAGEGEN
ÖVPSPÖNEOSGRÜNE
FPÖ

Zusammenfassung

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz werden geändert, inklusive legistischer Korrekturen und der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Ab 1. November 2025 erhalten aus der Ukraine vertriebene Personen Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld nur mehr, wenn sie erwerbstätig oder beim AMS vorgemerkt sind (mit definierten Ausnahmen) und es wird eine automatisierte Datenübermittlung zur Anspruchsprüfung eingerichtet.

Betroffen sind insbesondere aus der Ukraine vertriebene Personen mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-VO sowie die zuständigen Behörden/Träger (Finanzamt Österreich, AMS, Dachverband, Krankenversicherungsträger) bei der Anspruchsprüfung.

Dokumente

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderbetreuungsgeldgesetz

Gegenstand und Ziel

  • Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG).
  • Ursprünglich vorgesehen: legistische Anpassungen und Korrektur eines Redaktionsversehens.
  • Im Zuge der Ausschussberatung: gesamtändernder Abänderungsantrag mit inhaltlicher Neuregelung für aus der Ukraine vertriebene Personen beim Bezug von Familienleistungen ab 1. November 2025.

Ursprüngliche, im Antrag genannte Anpassungen

  • FLAG 1967: In § 9 soll eine legistische Anpassung an aktuelle Paragraphenbezeichnungen erfolgen, weil § 9d durch BGBl. I Nr. 103/2007 außer Kraft getreten ist.
  • KBGG: Berichtigung eines Redaktionsversehens (betreffend § 6 Abs. 2 und § 50 Abs. 48).

Neuregelung für aus der Ukraine vertriebene Personen (ab 1. November 2025)

  • Ausgangslage: Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 haben, können Familienleistungen beziehen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Nachfolgeregelung: Einführung eines zusätzlichen Erfordernisses für den Bezug von Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld) für aus der Ukraine vertriebene Personen ab 1. November 2025.
  • Ziel der Zusatzvoraussetzung: Förderung der Aufnahme und Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit bzw. der Inanspruchnahme des Beratungs- und Vermittlungsangebots des Arbeitsmarktservice (AMS).
  • Zusatzvoraussetzung: Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für ihre Kinder besteht ab 1. November 2025 nur, wenn die betroffene Person entweder (unselbständig oder selbständig) erwerbstätig ist oder beim AMS vorgemerkt ist.

Ausnahmen von der Zusatzvoraussetzung (Erwerbstätigkeit/AMS-Vormerkung)

  • Personen unter 18 Jahren.
  • Personen über 65 Jahren.
  • Eltern mit Betreuungspflichten für ihre erheblich behinderten Kinder.
  • Personen, bei denen aufgrund einer besonders berücksichtigungswürdigen individuellen Situation keine Vormerkung beim AMS erfolgt.

Vollzug und Datenübermittlung zur Anspruchsprüfung

  • Für die Überprüfung der Ansprüche auf Familienbeihilfe: Einrichtung einer automatisierten Datenübermittlung zwischen dem Dachverband und dem Finanzamt Österreich in Form eines Änderungsdienstes.
  • Übergangsregelung bis zum Start der automatisierten Datenübermittlung: Die erforderlichen Daten sind dem Finanzamt Österreich monatlich auf andere geeignete, ressourcenschonende Weise bekannt zu geben.
  • Wenn keine AMS-Vormerkung erfolgt: Das AMS stellt eine Bestätigung mit Angabe der Gründe aus; diese ist zur Vorlage beim Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe) und beim Krankenversicherungsträger (Kinderbetreuungsgeld) vorgesehen.

dringende nächste Schritte nach mutmaßlichen Gewalt- und Missbrauchsfällen im SOS Kinderdorf Moosburg

217 d.B. · Antrag vonGRÜNE · Entschließungsantrag 454/A(E)Von Abgeordneten eingebrachter, nicht bindender Antrag, mit dem der Nationalrat die Bundesregierung zu bestimmten Maßnahmen auffordert.
DAFÜRDAGEGEN
FPÖGRÜNE
ÖVPSPÖNEOS

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag 454/A(E) zu „dringenden nächsten Schritten“ nach mutmaßlichen Gewalt- und Missbrauchsfällen im SOS-Kinderdorf Moosburg wurde im Ausschuss nicht angenommen und damit abgelehnt. Stattdessen wurde ein in der Debatte eingebrachter, selbständiger Entschließungsantrag zum Thema einstimmig beschlossen und dem Nationalrat zur Annahme vorgelegt.

Betroffen sind Kinder und Jugendliche in stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, insbesondere an Standorten der SOS-Kinderdörfer (u.a. Moosburg) sowie die zuständigen Behörden und Träger der Kinder- und Jugendhilfe in den Ländern.

Ziel des abgelehnten Antrags war eine rasche, transparente und konsequente politische Reaktion mit umfassender Aufklärung und wirksamen Maßnahmen nach den mutmaßlichen Gewalt- und Missbrauchsvorwürfen, um Betroffene zu schützen und Vertuschung zu verhindern.

Dokumente

dringende nächste Schritte nach mutmaßlichen Gewalt- und Missbrauchsfällen im SOS Kinderdorf Moosburg

Ausgangslage und Vorwürfe (SOS-Kinderdorf Moosburg)

  • Medienbericht über schwerwiegende Vorwürfe gegen das SOS-Kinderdorf Moosburg (Kärnten) betreffend mutmaßliche Gewalt- und Missbrauchsfälle im Zeitraum 2008 bis 2020.
  • Beschriebene mutmaßliche Handlungen: Kinder sollen wiederholt über Jahre misshandelt und erniedrigt worden sein; dokumentiert wurden u.a. Einsperren, Vorenthalten von Trinken, Schläge sowie Fixierungen.
  • Zusätzlicher Vorwurf: Ein Pädagoge soll Nacktfotos von Kindern gespeichert haben.
  • Vorwurf auch gegen damalige Leitung: Der damalige Dorfleiter soll nicht nur weggesehen, sondern selbst Gewalt angewendet haben.
  • Besonders hervorgehoben wird, dass Betroffene viele Vorfälle konkret erinnerten und dass Mitarbeiter:innen Vorfälle dokumentierten, ohne dass daraus wirksame Konsequenzen folgten.

Aufarbeitung, Studie und Kritik an Umgang mit Hinweisen

  • Eine 2021 erstellte unabhängige Studie wird als Beleg für das Ausmaß systematischer Gewalt angeführt und spricht von einem „Missbrauchssystem“, das über Jahre möglich gewesen sei.
  • Kritik: Statt vollständiger Aufklärung und transparenter Konsequenzen seien die Studie zurückgehalten, Hinweise vertuscht und Betroffene lange allein gelassen worden.

Weitere vergleichbare Vorwürfe

  • Es werden zuletzt bekannt gewordene Vorwürfe zum Kinderdorf Imst erwähnt.

Schutzbedürftigkeit betroffener Kinder und Anspruch auf konsequente Prüfung

  • Kinder in Einrichtungen wie SOS-Kinderdorf gelten als besonders verletzlich und haben Anspruch auf Schutz, Geborgenheit und Fürsorge.
  • Jeder Verdacht auf Misshandlung oder Missbrauch soll mit größter Sorgfalt und Konsequenz geprüft werden, um Vertrauen in Institutionen zu wahren und neues Leid zu verhindern.
  • Öffentlichkeit, Betroffene und Familien hätten Anspruch auf Aufklärung, Gerechtigkeit und die Gewissheit, dass strukturelle Gewalt gegen Kinder nicht geduldet oder vertuscht wird.

Politische Einordnung und Reaktionen (laut Begründung des einstimmigen Antrags)

  • Grundsatz: Kinder und Jugendliche sollen in Österreich ohne Angst vor Gewalt oder Missbrauch aufwachsen können; dies gilt besonders für Kinder außerhalb des eigenen Familienverbands, die auf Unterstützung durch Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen angewiesen sind.
  • Die Berichterstattung zu mutmaßlichen Gewalt- und Missbrauchsfällen an Standorten der SOS-Kinderdörfer wird als erschütternd beschrieben; derartige Zustände werden politisch als nicht akzeptabel eingeordnet.
  • Positiv hervorgehoben: Die Organisation habe eine Reformkommission eingesetzt und vollumfängliche Kooperation mit zuständigen Behörden zugesichert.
  • Die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger der Bundesländer hätten Prüfmaßnahmen angekündigt.
  • Staatsanwaltschaften in Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck hätten Ermittlungsverfahren eingeleitet, um strafrechtliche Relevanz zu prüfen.

Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (Aufgaben und Zuständigkeiten)

  • Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen öffentlicher und privater Einrichtungen zur Unterstützung der Rechte von Kindern und Jugendlichen: Förderung ihrer Entwicklung, Schutz vor allen Formen der Gewalt sowie Stärkung der Erziehungskraft der Familien.
  • Seit 1. Jänner 2020 liegt die Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zur Gänze bei den Ländern (B-VG-Novelle).
  • In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe verpflichten sich die Länder, das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.

Sportbericht 2024

239 d.B. · Regierungsvorlage · Regierungsvorlage III-225 d.B.Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet wurde.
DAFÜRDAGEGEN
ÖVPSPÖNEOSGRÜNE
FPÖ

Zusammenfassung

Der Nationalrat nimmt den Sportbericht 2024 des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zur Kenntnis. Damit wird der Bericht angenommen, ohne dass daraus unmittelbar neue gesetzliche Maßnahmen beschlossen werden.

Betroffen sind die Sportpolitik und -förderung des Bundes sowie die im Bericht dargestellten Aktivitäten der Sektion Sport, anderer Ministerien und Partnerorganisationen im Sportjahr 2024.

Dokumente

Sportbericht 2024

Gegenstand und Zweck des Berichts

  • Der Sportbericht 2024 gibt detaillierte Auskunft über die Aktivitäten und Projekte des Sportjahres 2024.

Inhaltliche Gliederung des Sportberichts 2024

  • Teil 1: Darstellung der Maßnahmen der Sektion Sport im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
  • Teil 2: Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien sowie Jahresbeiträge der Partnerorganisationen.
  • Die Struktur orientiert sich an den vier Detailbudgets des Sports gemäß Bundesvoranschlag.
  • Der Bericht ist in fünf Großkapitel gegliedert.

Behandlung im Sportausschuss (inhaltliche Verfahrensschritte)

  • Der Bericht wurde im Sportausschuss in Verhandlung genommen.
  • Es wurden zwei Auskunftspersonen gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beigezogen: der Geschäftsführer der Bundes-Sport GmbH (Mag. Clemens Trimmel) und der kaufmännische Geschäftsführer der Bundes-Sport GmbH (Mag. Michael Sulzbacher).
  • Der Ausschuss beschloss gemäß § 28b Abs. 4 GOG-NR, den Bericht aus wichtigen Gründen nicht endzuerledigen.
  • In der Debatte kamen neben Abgeordneten auch eine Auskunftsperson sowie die Staatssekretärin im zuständigen Bundesministerium zu Wort.

Ergebnis der Ausschussberatung (inhaltliche Empfehlung)

  • Der Sportausschuss empfiehlt dem Nationalrat, den Sportbericht 2024 zur Kenntnis zu nehmen.

Stärkung des Spitzensports durch moderne Sporttechnologie und bestmögliche Trainingsbedingungen

240 d.B. · Antrag vonÖVPSPÖNEOS · Entschließungsantrag 492/A(E)Von Abgeordneten eingebrachter, nicht bindender Antrag, mit dem der Nationalrat die Bundesregierung zu bestimmten Maßnahmen auffordert.
DAFÜR
FPÖÖVPSPÖNEOSGRÜNE

Zusammenfassung

Der Nationalrat ersucht das zuständige Bundesministerium, eine strategische Grundlage zur Förderung moderner Sporttechnologie im Spitzensport gemeinsam mit Partnern aus Sport, Wissenschaft und betreuenden Institutionen zu erarbeiten. Zudem soll ein neues Förderprogramm zur Einrichtung und Unterstützung von Bundesstützpunkten (zunächst für olympische Sommersportverbände) umgesetzt werden, um Trainingsqualität, Trainer:innen- und Betreuungsumfeld zu verbessern und Synergien mit bestehenden Zentren zu nutzen.

Betroffen sind vor allem österreichische Spitzensportler:innen und olympische Verbände sowie die betreuenden Institutionen und Trainingsstandorte (Bundesstützpunkte, Nachwuchskompetenzzentren, Landes- und Olympiazentren).

Dokumente

Stärkung des Spitzensports durch moderne Sporttechnologie und bestmögliche Trainingsbedingungen

Ausgangslage und Zielsetzung

  • Olympische Spiele sowie Welt- und Europameisterschaften werden als besondere Chance für den österreichischen Spitzensport gesehen, sportliche Erfolge zu erzielen und internationale Sichtbarkeit zu erlangen.
  • Damit Athletinnen und Athleten künftig auf höchstem Niveau konkurrenzfähig bleiben, soll der Bund bestmögliche Rahmenbedingungen sicherstellen.
  • Zu diesen Rahmenbedingungen zählen insbesondere moderne Trainingsbedingungen sowie eine kontinuierliche Betreuung durch hochqualifiziertes Fachpersonal.

Begründung: Bedeutung von Förderung, Umfeld und Sporttechnologie

  • Im internationalen Vergleich entstehen Spitzenleistungen nicht allein durch individuelles Talent, sondern auch durch gezielte Förderung und leistungsorientierte Umfelder.
  • Der Einsatz moderner Sporttechnologie wird als wesentlicher Erfolgsfaktor dargestellt, weil Technik Training und Analyse verbessert.

Technologieoffensive im Spitzensport

  • Das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport soll gezielt Technologieprojekte im Spitzensport fördern.
  • Ziel ist, Athletinnen und Athleten mit modernster Ausrüstung sowie innovativen Analyse- und Trainingsmethoden auszustatten.
  • Die Maßnahmen sollen insbesondere eine bestmögliche Vorbereitung auf die kommenden Olympischen Winter- und Sommerspiele unterstützen.
  • Das zuständige Ressort soll gemeinsam mit Partnern aus Sport, Wissenschaft und den den Spitzensport betreuenden Institutionen eine entsprechende strategische Grundlage erarbeiten.

Bundesstützpunkte als zentrales Instrument

  • Als zentrales Instrument wird die Einrichtung und Förderung von Bundesstützpunkten genannt.
  • Bundesstützpunkte werden als Kernstrukturen des Hochleistungssports beschrieben, die dem täglichen Training ausgewählter Spitzensportlerinnen und -sportler dienen.
  • Sie sollen optimale Trainings- und Umfeldbedingungen schaffen und durch zentrale Maßnahmen sowie Synergien eine nachhaltige Leistungsentwicklung ermöglichen.

Neues Förderprogramm für olympische Sommersportarten mit Erfolgsperspektive

  • Es soll ein neues Förderprogramm erarbeitet werden, insbesondere für Sportarten mit Perspektive zu internationalen Erfolgen.
  • Zunächst sollen gezielt Bundesstützpunkte olympischer Sommersportverbände eingerichtet und unterstützt werden.
  • Ziel ist die Erhöhung der Trainingsqualität, unter anderem durch die Verfügbarkeit der bestmöglichen Trainerinnen und Trainer für die Athletinnen und Athleten.
  • Das Umfeld soll optimiert werden, beispielhaft genannt werden Sportpsychologie, Ernährung und Regeneration.

Synergien mit bestehenden Strukturen

  • In weiterer Folge sollen Synergien mit Nachwuchskompetenzzentren, Landessportzentren und Olympiazentren gesucht werden.

Erwartete Wirkung

  • Es soll gewährleistet werden, dass insbesondere Österreichs olympische Athletinnen und Athleten optimale Voraussetzungen für Höchstleistungen erhalten.
  • Österreich soll als Sportnation im internationalen Wettbewerb erfolgreich repräsentiert werden können.

Mehr Gerechtigkeit für Förderwerber aus dem nichtorganisierten Sport

241 d.B. · Antrag vonFPÖ · Entschließungsantrag 430/A(E)Von Abgeordneten eingebrachter, nicht bindender Antrag, mit dem der Nationalrat die Bundesregierung zu bestimmten Maßnahmen auffordert.
DAFÜRDAGEGEN
FPÖ
ÖVPSPÖNEOSGRÜNE

Zusammenfassung

Der Nationalrat hat den Entschließungsantrag abgelehnt. Damit gibt es keine Vorgabe, zusätzliche Förderungen an den organisierten Sport über Programme der „Allgemeinen Bundes-Sportförderung“ einzuschränken oder umzulenken.

Betroffen sind Förderwerber der Allgemeinen Bundes-Sportförderung, insbesondere Initiativen außerhalb des organisierten Sports sowie Sportverbände und -vereine (Sport Austria-Mitglieder), die dort ebenfalls Förderungen beantragen.

Ziel war, Doppelförderungen des organisierten Sports zu reduzieren und mehr Fördergerechtigkeit bzw. mehr Mittelspielraum für den nichtorganisierten Sport herzustellen.

Dokumente

Mehr Gerechtigkeit für Förderwerber aus dem nichtorganisierten Sport

Anliegen und Zielsetzung

  • Gefordert wird „mehr Gerechtigkeit“ bei der Vergabe von Mitteln der Allgemeinen Bundes-Sportförderung zugunsten von Förderwerbern aus dem nichtorganisierten Sport.
  • Kernanliegen ist, dass Fördermittel, die grundsätzlich einem offenen Adressatenkreis zur Verfügung stehen, in der Praxis nicht überwiegend zusätzlich an Akteure des organisierten Sports fließen sollen.

Ausgangslage: Allgemeine vs. Besondere Bundes-Sportförderung

  • Die Allgemeine Bundes-Sportförderung ist – anders als die Besondere Bundes-Sportförderung – nicht auf einen definierten Adressatenkreis beschränkt und steht juristischen und natürlichen Personen offen, sofern Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
  • Vollmitglieder bzw. assoziierte Mitglieder der Sport Austria sind in der Besonderen Bundes-Sportförderung antragsberechtigt.

Problemstellung: De-facto-Doppelförderungen und Verdrängungseffekte

  • Es wird kritisiert, dass Sport-Austria-Mitglieder über Programme der Allgemeinen Bundes-Sportförderung de facto zusätzliche Förderungen („Doppelförderungen“) erhalten.
  • Dadurch werde das verfügbare Finanzierungsvolumen für Sportinitiativen vermindert, die nicht über die Besondere Bundes-Sportförderung antragsberechtigt sind.
  • Ein beträchtlicher Teil der nicht gesetzlich gebundenen Fördermittel werde vom Sportressort zusätzlich „top down“ an Verbände und Vereine des organisierten Sports vergeben.

Bezug auf Rechnungshofkritik (Bericht 2019 „System der Bundessportförderung“)

  • Der Rechnungshof habe bereits 2019 festgehalten, dass die Bundessportförderung fast ausschließlich Aktivitäten im Rahmen des organisierten Sports (Verbands- und Vereinssport) gefördert habe.
  • Als Grund wird u.a. die gesetzliche Festlegung der Fördernehmer für Fördermittel gemäß § 20 Glücksspielgesetz (GSpG) genannt, die vom Bundes-Sportförderungsfonds vergeben wurden (mindestens 80 Mio. EUR jährlich).
  • Zusätzlich habe auch das Ministerium – obwohl ohne gesetzliche Einschränkung bei potenziellen Fördernehmern – in der Praxis in erster Linie Verbände gefördert.
  • Der Rechnungshof habe dies quantifiziert: 35% (12,1 Mio. EUR) der Fördermittel des Ministeriums seien (bezogen auf 2016) an diese Organisationen geflossen; insgesamt seien damit über 80% der Bundes-Sportfördermittel 2016 an den organisierten Sport gegangen.

Aktuelle Entwicklung laut Begründung

  • Es wird behauptet, der Anteil des organisierten Sports am Gesamtvolumen der Bundes-Sportförderung habe sich bis „heute“ weiter ausgeweitet und gehe nun Richtung 90%.

Vorgeschlagene Lösungsansätze

  • Es wird angeregt, von zusätzlichen Förderungen des organisierten Sports über das Ministerium abzusehen.
  • Verbände sollen angehalten werden, entsprechende Vorhaben künftig bereits in der Programmerstellung für die Antragstellung an die Bundes-Sport GmbH vorzusehen.
  • Alternativ bzw. ergänzend soll zu Beginn der Förderperiode eine entsprechende Schwerpunktsetzung für den organisierten Sport formuliert werden.
  • Als erwartete Effekte werden genannt: größerer Spielraum des jeweils Ressortverantwortlichen sowie Herstellung von „Fördergerechtigkeit“ gegenüber dem nichtorganisierten Sport.

Aus- und Weiterbildung von Bewegungs- und Sportlehrer:innen für Kinder mit Behinderungen

242 d.B. · Antrag vonGRÜNE · Entschließungsantrag 457/A(E)Von Abgeordneten eingebrachter, nicht bindender Antrag, mit dem der Nationalrat die Bundesregierung zu bestimmten Maßnahmen auffordert.
DAFÜR

Zusammenfassung

Der Nationalrat nimmt eine Entschließung an, die eine gezielte Anpassung und Stärkung der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für Bewegung und Sport im Umgang mit Schüler:innen mit Behinderungen verlangt. Ziel ist, die gleichberechtigte und qualitätsvolle Teilnahme von Kindern mit Behinderungen am Bewegungs- und Sportunterricht sicherzustellen und damit Inklusion, Gesundheit und Nachwuchs im Behindertensport zu fördern.

Betroffen sind vor allem Bewegungs- und Sportlehrer:innen (insbesondere in Volks- und Mittelschulen), die Pädagog:innenaus- und -fortbildung sowie Schüler:innen mit Behinderungen im schulischen Sportunterricht.

Dokumente

Aus- und Weiterbildung von Bewegungs- und Sportlehrer:innen für Kinder mit Behinderungen

Ausgangslage und Problemstellung

  • Bewegung und Sport werden als zentraler Baustein einer gesunden Gesellschaft dargestellt; dies gilt besonders für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
  • Sportliche Aktivität wird für diese Zielgruppe nicht nur als Beitrag zur körperlichen Gesundheit, sondern auch als wesentlich für soziale Integration/Inklusion und die Entwicklung eines positiven Selbstbildes beschrieben.
  • Im österreichischen Schulsystem werden Entwicklungen als „besorgniserregend“ bezeichnet, weil sie die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern mit Behinderungen am Bewegungs- und Sportunterricht und damit an einem aktiven Lebensstil gefährden.
  • Aus dem organisierten Sport wird berichtet, dass der Nachwuchs im Behindertensport seltener wird.

Ursachen laut Antrag

  • Ein wesentlicher Grund für die Probleme wird in einer unzureichenden Ausbildung von Lehrkräften im Volks- und Mittelschulbereich gesehen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Bewegungs- und Sportunterricht.
  • Viele Lehrkräfte fühlen sich nicht ausreichend geschult, um den spezifischen Bedürfnissen dieser Schüler:innen gerecht zu werden.
  • Als Folge melden Eltern ihre Kinder mit Behinderungen häufig vom Bewegungs- und Sportunterricht ab.

Warum Abmeldungen vom Sportunterricht als inakzeptabel begründet werden

  • Gesundheitspolitische Begründung: Kinder mit Behinderungen profitieren besonders von regelmäßiger Bewegung; genannt werden Verbesserungen motorischer Fähigkeiten, Stärkung des Herz-Kreislauf-Systems und Förderung der Knochengesundheit.
  • Gesundheitspolitische Begründung: Erschwerte Teilnahme oder Entzug des Sportunterrichts führe zu erheblichen gesundheitlichen Defiziten und beeinträchtige die langfristige Lebensqualität.
  • Gesundheitspolitische Begründung: Dies widerspreche einer präventiven Gesundheitspolitik, die allen Kindern gleiche Chancen auf einen gesunden Lebensstil ermöglichen soll.
  • Sportpolitische Begründung: Wenn Kinder mit Behinderungen nicht am regulären Sportunterricht teilnehmen können, fehlt eine zentrale Basis zur Entdeckung und Förderung sportlicher Talente.
  • Sportpolitische Begründung: Schulsport wird als erster Berührungspunkt mit Sportarten und als Ort zur Entwicklung von Bewegungsfreude beschrieben; wird diese Möglichkeit verwehrt, werde der Nachwuchs für den organisierten Behindertensport systematisch eingeschränkt.
  • Sportpolitische Begründung: Dies gefährde die Zukunft des Behindertensports in Österreich sowie die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen und stehe im Widerspruch zu Bestrebungen, Inklusion im Sport zu leben und alle Potenziale zu nutzen.

Zielrichtung und geforderte Maßnahmen (Aus- und Weiterbildung)

  • Zur Gegensteuerung und zur Sicherstellung einer inklusiven Sportförderung für alle Kinder wird eine Anpassung der Pädagog:innenaus- und -fortbildung als unerlässlich bezeichnet.
  • Lehrkräfte im Bereich Bewegung und Sport fühlen sich laut Begründung unzureichend vorbereitet; es fehle häufig an spezifischem Wissen, praktischer Erfahrung und methodischen Werkzeugen.
  • Ziel ist, Lehrer:innen gezielt zu stärken – durch fundierte Aus- und Weiterbildung, die Sicherheit und Handlungskompetenz vermittelt.
  • Nur so könne ein qualitätsvoller Zugang zu Sport für alle Kinder gewährleistet werden.
  • Die Vermittlung spezifischer Kompetenzen im Umgang mit Anforderungen und Potenzialen von Schüler:innen mit Behinderungen im Bewegungs- und Sportunterricht soll integraler Bestandteil der Lehrkräfteausbildung werden.